Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

abnehmbare Gelenkwellen im Anwendungsbereich der EU-MVO

EU-MVO versus EG-MRL

Die Definition der "abnehmbaren Gelenkwellen" der EG-MRL wurde wörtlich in die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) übernommen.

Abweichungen gegenüber der EG-MRL ergeben sich aber in der Einstufung der Gelenkwellen in die Liste der besonders gefährlichen Produkte in Anhang I der EU-MVO. In der EG-MRL waren in dem "analogen" Anhang IV eingestuft:

Ein Pendant zu Anhang IV, Nr. 15 der EG-MRL gibt es in Anhang I Teil A der EU-MVO nicht. Weiterhin aufgeführt sind die "Trennenden Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen" aber in der Liste der "Sicherheitsbauteile" in Anhang II Nr. 1 der EU-MVO.

Damit fallen "Trennenden Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen" als separates Sicherheitsbauteil nicht unter Nr. 1 des Anhang I Teil A der EU-MVO. Nr. 15 des Anhang IV der EG-MRL war ja gerade deshalb neben Nr. 14 in die Liste der gefährlichen Produkte aufgenommen worden, weil Nr. 14 nur das Gesamtprodukt "Gelenkwelle incl. Schutzeinrichtung" erfasst und nicht die separate Schutzeinrichtung als Sicherheitsbauteil. Das kann sich bei gleichbleibender Formulierung der Einstufung der "abnehmbaren Gelenkwellen einschließlich ihrer trennenden Schutzeinrichtungen" in der EU-MVO nicht geändert haben.

Eine analoge Interpretation würde sich grundsätzlich auch bei der Frage der Einstufung einer Gelenkwelle ohne die dazugehörige Schutzeinrichtung ergeben. Das Inverkehrbringen einer solchen "nakten" Gelenkwell ist jedoch nach den Anforderungen der EU-MVO nicht erlaubt, da diese nicht die speziellen Anforderungen an Gelenkwellen nach Anhang III, Nr. 3.4.7. "Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und einer angetriebenen Maschine" erfüllt.

Rechtstext

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • 1. [...]

     
  • 9. „abnehmbare Gelenkwelle“ bezeichnet ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und anderen Maschine oder dazugehörigen Produkten, das die  ersten Festlager beider Maschinen verbindet, wobei für den Fall, dass die Vorrichtung zusammen mit einer Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, die Vorrichtung und die Schutzeinrichtung als ein einziges Erzeugnis anzusehen sind;

     
  • [...]

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login