Rechtsquellen zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure
Zusammenfassung
Nach Artikel 10 (7) der Maschinenverordnung (EU)2023/1230 muss der Hersteller einer Maschine / Maschinenanlage "die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen"
Der Bevollmächtigte hat keine Verpflichtung bezüglich der Sicherheitsinformationen.
Der Einführer muss nach Artikel 13 (4) "gewährleisten", dass die Informationen beigefügt sind.
Der Händler muss nach Artikel 15 (2) c) "überprüfen" (richtige Übersetzung "verifizieren"), dass die Informationen beiliegen.
Das Fehlen einer Sicherheitsinformation ist ggf. ein Mangel beim Inverkehrbringen.
Pflichten des Herstellers
Die Pflicht des Herstellers zur Erstellung und Beifügung von Sicherheitsinformationen findet sich in
Artikel 10
Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten
(7) [...]
Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.
Die Betriebsanleitung, die Sicherheitsinformationen und die Informationen nach Anhang III werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
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