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Aufbewahrung der Risikobeurteilung

Rechtliche Anforderung an die Verfügbarkeit der Risikobeurteilung - Maschinen

Die Risikobeurteilung ist Teil der Technischen Unterlagen nach MRL ANHANG VII A. Für die technischen Unterlagen wird hier gefordert:

"2. Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten."

Wurde für die Maschine eine EG-Baumusterprüfung durchgeführt fordert die MRL in Anhang IX

"4. […] Der Hersteller und die benannte Stelle bewahren eine Kopie dieser Bescheinigung, die technischen Unterlagen und alle dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. 

9.3. […] Der Hersteller und die benannte Stelle bewahren eine Kopie der Bescheinigung, der technischen Unterlagen und aller dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf."

Beim Anwenden des Verfahrens für umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X der MRL gilt:

"4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hält nach dem letzten Herstellungstag der Maschine folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zehn Jahre lang zur Einsicht bereit:
- die in Nummer 2.1 genannte Dokumentation,
[…]

2.1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
[…]
- die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen für jedes Baumuster jeder der in Anhang IV genannten Kategorien von Maschinen, deren Fertigung geplant ist, […]
"

Rechtliche Anforderung an die Verfügbarkeit der Risikobeurteilung - unvollständige Maschinen

Die Risikobeurteilung für unvollständige Maschinen ist Teil der spezielle technische Unterlagen nach MRL Anhang VII B.

Nach Anhang VII B. gilt für spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen:

"[…] Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. […]"

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