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4.1.1. g Lastträger

Rechtstext

4.1.1. Begriffsbestimmungen

a) ...

g) „Lastträger“: Teil der Maschine, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 334 Lastträger"

Der Begriff „Lastträger“ ist ein allgemeiner Begriff für die Bezeichnung von Bauteilen der Maschine, beispielsweise Fahrkörbe, Tische, Plattformen oder Sitze, auf oder in denen Lasten, bei denen es sich um Güter oder Personen oder beides handeln kann, aufgenommen werden, um diese anzuheben – siehe § 343 bis § 348: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.7 und 4.1.2.8, § 359: Anmerkungen zu Nummer 4.3.3 und § 368 bis § 381: Anmerkungen zu Nummer 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, und 6.5.

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