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4.4.1. Lastaufnahmemittel

Rechtstext

4.4.1. Lastaufnahmemittel

Jedem Lastaufnahmemittel und jeder nur als Ganzes erhältlichen Gesamtheit von Lastaufnahmemitteln muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) bestimmungsgemäße Verwendung;

b) Einsatzbeschränkungen (insbesondere bei Lastaufnahmemitteln wie Magnet- und Sauggreifern, die die Anforderungen der Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e nicht vollständig erfüllen);

c) Montage-, Verwendungs- und Wartungshinweise;

d) für die statische Prüfung verwendeter Koeffizient.

 

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 360 Betriebsanleitung von Lastaufnahmemitteln"

Die Anforderung in Nummer 4.4.1 gilt für Lastaufnahmemittel einschließlich Anschlagmitteln und Bestandteilen von Anschlagmitteln, die als separate Lastaufnahmemittel verwendet werden können – siehe § 43: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe d.

Die Betriebsanleitung von Lastaufnahmemitteln kann Teil eines Verkaufsdokuments, beispielsweise eines Produktkatalogs, sein, der Hersteller hat jedoch dafür zu sorgen, dass mit jedem Lastaufnahmemittel bzw. jedem Lieferlos von Lastaufnahmemitteln ein Exemplar dieses Dokuments mitgeliefert wird.

Aufzählungspunkt b bezieht sich auf Zubehör wie beispielsweise Magnet- oder Sauggreifer, welche die Anforderung in Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e nicht immer in vollem Umfang erfüllen können. Der Hersteller hat diese Fälle anzugeben und dem Benutzer mitzuteilen, dass die betreffenden Lastaufnahmevorrichtungen nicht über Bereichen verwendet werden dürfen, in denen sich Personen aufhalten können.

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