Rechtstext "Anhang IV - Heben von Personen"
In Nr. 17 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
"Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht."
Anhang IV Nr. 17: Personen heben, Fallhöhe größer 3m
Der deutsche Rechtstext in Nr. 17 des Anhang IV weicht gegenüber der englischen Originalfassung ab. Der deutsche Text lautet nämlich:
"Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht."
Der englische Originaltext lautet hingegen:
"Devices for the lifting of persons or of persons and goods involving a hazard of falling from a vertical height of more than three metres."
Damit
- wird der Begriff "devices" falsch mit "Maschinen" übersetzt. Richtig wäre "Geräte".
- fehlt in der deutschen Fassung, das nur solche Maschinen betrachtet werden, von denen die Gefährdung eines Absturzes "aus einer vertikalen Höhe" von mehr als 3 m besteht. Erfassen wollte man mit diesem Punkt augenscheinlich nur solche Maschinen, von denen aus ein Absturz einer Person im freien Fall aus einer solchen Höhe möglich ist.
Was in der Maschinenrichtlinie unter "Heben" verstanden wird, ist in Anhang I Nr. 4.1.1a definiert:
"'Hebevorgang': Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung"
Es muss sich bei diesen Maschinen nach dem Text allerdings nicht um eine Hebemaschine handeln, die eine Hubhöhe von mehr als 3 m hat. Es kommt lediglich darauf an, dass es sich um eine Hebemaschine handelt, bei der eine Absturzgefahr aus einer vertikalen Höhe von über 3 m vorliegt. Insofern kann die tatsächliche Hubhöhe auch wesentlich kleiner sein.
Nicht gemeint sind allerdings Maschinen, von denen aus eine Person innerhalb von 3 m zunächst auf eine schiefe Ebene fällt um dann von dort aus weiter abzurutschen. Danach fällt z. B. ein Treppenschrägaufzug, wie er in vielen Wohnhäusern für ältere Menschen oder Behinderte eingesetzt wird, nicht unter Nr. 17 des Anhang IV, da eine abstürzende Person in der Regel auf eine darunterliegende Treppenstufe fallen wird und somit eine vertikale Fallhöhe von mehr als 3 m nicht gegeben ist.
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 20. November 2000, Az. ENTR/G3(BV:jv folgende Auffassung vertreten (Übersetzung des Autors):
"Die Diensstellen der Kommission wurden informiert, dass es zu Unklarheiten gekommen ist, hinsichtlich der Anwendung der europäischen Richtlinien auf Hebeeinrichtungen. Der Begriff "Hebeeinrichtung" beschreibt eine Einrichtung die dazu beabsichtigt ist, Personen und/oder Güter zu heben/abzusenken. Da der Bereich der Hebezeuge groß ist, ist es dringend notwendig die verschiedenen Kategorien klarzustellen:
- Rolltreppen und Rollsteige
- Arbeitsplattformen: Hubplattform, die dafür vorgesehen ist, für den Heben von Personen und/oder Gütern und von denen aus an Hausfassaden gearbeitet werden kann.
- Materialaufzug: Aufzug ausschließlich bestimmt für den Transport von Gütern von einer Ebene zu einer anderen. Es gibt keine Möglichkeit, dass Personen während des Hebevorgangs Zugang haben.
- Transportbühne: Eine fest installierte Hubplattform bestimmt für den Transport von Personen und/oder Gütern von einer Ebene zu einer anderen. Hubplattformen bestimmt für Personen mit eingeschränkter Mobilität fallen unter diese Kategorie.
- Baustellenaufzug bestimmt zum Heben von Personen oder Personen und Gütern: Eine Einrichtung, die vorübergehend verschiedene Ebenen eines Gebäudes bedient, dass gerade errichtet wird.
- Aufzüge nach Richtlinie 95/16/EG: Eine fest installierte Einrichtung, die spezielle Ebenen eines Gebäudes oder Bauwerks bedient, ... (Anmerkung des Autors: Hier folgt die Definition aus der Richtlinie 95/16/EG)
Welche Richtlinie kommt für welche Kategorie zur Anwendung?
- Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Nach einer Entscheidung des Rates sind diese allerdings nicht unter Anhang IV einzustufen (Keine Absturzgefahr aus einer Höhe von mehr als 3 Metern)
- Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Wenn der Höhenunterschied größer als 3 Meter ist, fällt die Arbeitsplattform unter Anhang IV.
- Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Der Materialaufzug fällt nicht unter Anhang IV, auch wenn die Höhe mehr als 3 Meter beträgt.
- Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Wenn der Höhenunterschied größer als 3 Meter ist, fällt die Arbeitsplattform unter Anhang IV.
- Der Baustellenaufzug wird nicht von der Maschinenrichtlinie 98/37/EG und auch nicht von der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG erfasst, so das hier das nationale Recht zur Anwendung kommt.
(Anmerkung des Autors: Der Baustellenaufzug fällt ab dem 29.12.2009 unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) - Diese Aufzüge fallen unter die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
Die Kommission wurde speziell darauf hingewiesen, dass einige Mitgliedstaaten Transportbühnen als Baustellenaufzüge einordnen. Deshalb wenden diese auf Transportbühnen nationales Recht an.
Nach Auffassung der Diensstellen der Kommission fallen die Transportbühnen unter die Maschinenrichtlinie, so dass nur diese Bestimmungen anwendbar sind.
Es ist festzustellen, dass es NICHT erlaubt ist für einen Mitgliedstaat, für ein Produkt, das von einer europäischen Richtlinie erfasst wird, weitergehende Anforderungen zu stellen."
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