Digitaler Produktpass
EuGH: Anforderungen an die Bremse einer Brennholzsäge
Neues Urteil in unserer Urteilssammlung:
Auf Grund eines Unfalls mit einer nachlaufenden Brennholzsäge hat der EuGH sich mit den Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie zu diesem Thema befasst.
Das Urteil ist für die Experten im Ergebnis nicht überraschend. Verwunderlich ist nur, dass das Oberlandesgericht München tatsächlich den Bedarf sah, den EuGH bei einer letztendlich simplen Fachfrage und klaren Regelungen dazu in der EG-Maschinenrichtlinie einzuschalten.
Zum Urteil
Ökodesign Verordnung (EU) 2024/1781
Wir haben unsere Website mit Informationen zur Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 überarbeitet.
Sie finden hier verschiedene Übersichten zu den Themen wie:
- Ökodesign Verordnung (EU) 2024/1781
- Delegierte und Durchführungsrechtsakte zur Ökodesign-VO
- EU-Liste der Vorschriften für energieeffiziente Produkte
- Schnittstelle zur EG-Maschinenrichtlinie - EU-Maschinenverordnung
- Digitaler Produktpass
Dazu haben wir Verlinkungen zu den Websiten der EU-Kommission zur Ökodesign Verordnung eingearbeitet.
Digitaler Produktpass
Die EU nimmt in ihren Vorschriften -langsam aber sicher- den Digitalen Produktpass auf. Die Rechtsgrundlage dafür ist -derzeit- die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 und darauf gestützte delegierte Rechtsakte.
Neben der Ökodesign-Verordnung verlangen weitere EU-Vorschriften den Digitalen Produktpass - DPP, wie:
Es kann davon ausgegangen werden, dass die EU den Digitalen Produktpass nach und nach auch für weitere Produktgruppen einführt.
Der Maschinen- und Anlagenbau ist schon heute davon betroffen, soweit bestimmte Produkte u.a. auch unter die Regelungen der Ökodesign-VO fallen. Und natürlich über die EU-Verpackungs-VO.
Die EU-Kommission stellt umfangreiche Informationen zum DPP zur Verfügung.
Siehe hierzu unsere Zusammenstellung mit Verlinkungen zum Thema DPP, u.a. auch zu den harmonisierten Normen zum DPP.
EU-Cybersicherheitsverordnung
Die EU-Cybersicherheitsverordnung muss nicht in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Sie wirkt direkt und ohne nationale Umsetzung auf alle Bürger der EU.
Allerdings müssen die Mitgliedstaaten zur Durchführung der EU-Verordnung nationale Regelungen treffen. Siehe hierzu den Stand: “Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847”
Siehe hierzu auch:
Auswechselbare Ausrüstung?
Die EU hat in der EU-Maschinenverordnung die Definition der "auswechselbaren Ausrüstungen" gegenüber der Definition in der EG-Maschinenrichtlinie geändert. Das hat erhebliche Auswirkungen auf den Handel mit Produkten, die ab dem 20.1.2027 keine "auswechselbaren Ausrüstungen" mehr sind.
Zukünftig gelten nach der geänderten Definition Ausrüstungen für Zugmaschinen, die keine “land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen” sind, nicht mehr als "auswechselbare Ausrüstungen". Davon betroffen sind z.B. solche Ausrüstungen, die an Kommunalfahrzeuge nach Bedarf vom Bedienungspersonal angebracht werden, z.B. zum Straßenreinigen, Schneeschieben oder zum Reinigen von Tunnelwänden.
Siehe hierzu unsere Kommentierung:
Änderung der EU-KI-Verordnung
Mit der Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 wurde die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 geändert.
Die KI-OmnibusVO ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.
Ein Ziel waren Vereinfachungen in Hinblick auf KI-Produkte im Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung (EU-MVO). So ist die EU-Maschinenverordnung jetzt in Anhang I B der EU-KI-VO verschoben worden. Zukünftig sollen die materiellen KI-Sicherheitsanforderungen durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission primär in der EU-Maschinenverordnung geregelt werden.
Siehe hierzu ausführlich: