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Kommentierung "spezifische Vorschriften"

Alle einschlägigen EU-Vorschriften einhalten

Der Hersteller muss grundsätzlich alle für sein Produkt einschlägigen Vorschriften einhalten. Allerdings, wenn zwei einschlägige Rechtsvorschriften denselben Sachverhalt unterschiedlich regeln, kann es für den Hersteller ggf. zu rechtlich nicht lösbaren Konflickten kommen. Dies soll die Regelung in Artikel 9 der EU-MVO verhindern, indem sie eine lex specialis Vorrangsregelung festlegt. Artikel 9 bestimmt dazu das Zusammenspiel der EU-MVO mit anderen "Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union" die für das Produkt "spezifischer" sind als die EU-MVO.

Der Hersteller muss danach für sein gesamtes Produkt oder für bestimmte Risken, die von seinem Produkt ausgehen, anstelle der EU-MVO ggf. andere einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften einhalten, wenn er es auf dem Markt bereitstellen will. Voraussetzung hierfür ist, dass diese anderen Vorschriften hierfür "spezifischer" sind als die EU-MVO, d.h.,

  • für dieses Produkt grundsätzlich ebenfalls einschlägig sind
    und
  • die Risiken, die in Anhang III der EU-MVO genannt werden, ganz oder teilweise gleichwertig oder konkreter abdecken

Bedeutung von "spezifischer" bzw. "more specific"

Leitsatz

Eine Harmonisierungsrechtsvorschrift ist im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/1230 nur dann „spezifischer“, wenn sie für ein zugleich in den Anwendungsbereich der EU-MVO fallendes Produkt hinsichtlich eines von Anhang III EU-MVO erfassten Risikos eine gegenüber der EU-MVO normativ verdichtete, technikspezifisch konkretisierte und sachnähere Regelung trifft.

Maßgeblich ist dabei nicht allein der Produktbezug, sondern die risikobezogene Regelungstiefe. Eine bloße Wiederholung allgemeiner Sicherheitsanforderungen oder eine generelle Risikobeurteilungspflicht in einer EU-Harmonisierungsvorschrift genügt nicht, um eine Verdrängung der EU-MVO zu bewirken.

Interpretation des Begriffs “spezifischer”

Die EU-Maschinenverordnung (EU-MVO) definiert nicht, was unter „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union […], die spezifischer sind“ bzw. „Union harmonisation legislation that is more specific“ zu verstehen ist. Das Verständnis dieses Begriffs ist jedoch entscheidend für die Anwendung von Art. 9 EU-MVO.

Der Begriff „spezifischer“ ist die Steigerungsform von „spezifisch“. Der Begriff „spezifischer“ beschreibt hier gegenüber einer bereits “spezifischen” EU-Regelung -hier die EU-MVO- eine nochmals engere, präzisere oder stärker auf einen bestimmten Regelungsgegenstand zugeschnittene Regelung in einer anderen EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift.

Art. 9 EU-MVO konkretisiert das unionsrechtliche Prinzip der lex specialis derogat legi generali. Treffen zwei Harmonisierungsrechtsvorschriften auf denselben Regelungsgegenstand, soll diejenige Anwendung finden, die als lex specialis den betreffenden Sachverhalt normativ näher und sachgerechter erfasst.

Wenn also eine bestimmte Regelung “spezifischer” (more specific“) ist als eine andere bereits “spezifische” Regelung, bedeutet dies, dass die spezifischere Regelung gegenüber der “spezifischen” Regelung genauer / konkreter ist. Sie ist besser auf das von der spezifischeren Regelung erfasste Produkt “zugeschnitten”.

Da die EU-MVO selbst bereits eine produktspezifische EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift ist, kann eine andere EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift nur dann „spezifischer“ sein, wenn sie für ein bestimmtes Produkt konkretere / weitergehende Regelungen innerhalb desselben Risikobereichs vornimmt.

Risikobezogene und nicht produktbezogene Verdrängung

Für die Auslegung des Art. 9 ist insbesondere dessen Wortlaut maßgeblich.

Die Vorschrift stellt nicht allein darauf ab, ob ein Produkt zugleich in den Anwendungsbereich einer anderen EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift fällt. Vielmehr bestimmt Art. 9, dass die EU-MVO nur insoweit nicht gilt, als die andere EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift die betreffenden Risiken abdeckt.

Der Wortlaut

... soweit diese spezifischen Rechtsvorschriften der Union diese Risiken abdecken

zeigt deutlich, dass die Verdrängungswirkung risikobezogen und nicht allein produktbezogen ausgestaltet ist.

Entscheidend ist daher nicht allein, dass dasselbe Produkt  auch von einer anderen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese andere EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift konkret diejenigen Risiken regelt, die auch Gegenstand der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs III EU-MVO sind.

Die Verdrängung erfolgt deshalb nur insoweit, als die spezifischere Vorschrift die betreffenden Risiken auch erfasst und dazu bezogen auf das konkrete Produkt gegenüber der EU-MVO spezifischer regelt. Für andere Risiken bleibt die EU-MVO weiterhin anwendbar.

Maßgeblicher Prüfungsmaßstab

Ob eine andere EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift spezifischer ist als die EU-MVO, ist im Lichte der Ziele der EU-MVO zu beurteilen:

  • Gewährleistung eines hohen Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus
  • Sicherstellung des freien Warenverkehrs

Eine Harmonisierungsrechtsvorschrift ist danach spezifischer als die EU-MVO, wenn sie:

  1. auf ein Produkt anwendbar ist, das zugleich in den Anwendungsbereich der EU-MVO fällt (Maschine, dazugehöriges Produkt oder unvollständige Maschine),
    und
  2. hinsichtlich eines von Anhang III der EU-MO erfassten Risikos eine gegenüber der EU-MVO normativ verdichtete, technikspezifisch konkretisierte oder enger abgegrenzte Regelung trifft.

Entscheidend ist insofern nicht allein der konkrete Produktbezug, sondern auch die risikobezogene Regelungstiefe.

Eine Regelung ist insbesondere dann normativ verdichtet, wenn sie über allgemeine Sicherheitsziele hinausgeht und konkrete produkt- oder gefahrenspezifische Anforderungen, Leistungsparameter, Schutzmaßnahmen oder besondere Konformitätsbewertungsverfahren vorgibt.

Anwendungsbereich spezifischerer Vorschriften

Überträgt man diese Grundsätze auf Art. 9 EU-MVO, sind als „spezifischere“ EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften insbesondere solche EU-Vorschriften anzusehen, die 

  1. Für bestimmte Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO ebenfalls einschlägig sind
    und
  2. hinsichtlich eines von Anhang III der EU-MVO erfassten Risikos eine speziellere und sachnähere Regelung enthält als die Anforderungen des Anhangs III EU-MVO.

Bei den Produkten nach Nr. 1 kann es sich dabei aus Sicht der EU-MVO handeln um 

Eine spezifischere EU-Harmonisierungsvorschrift kann sich dabei beziehen auf:

  • ein konkretes EU-MVO-Produkt (z.B. Aufzüge)
  • eine Schnittmenge von EU-MVO-Produkten (z.B. Medizinprodukte)
  • Komponenten von EU-MVO-Produkten (z.B. Druckgeräte, Ex-Geräte)
  • eine bestimmte Gefährdung (z.B. Druckgefährdung, Explosionsgefährdung) 

Beispiele hierfür sind insbesondere

Teilweise Verdrängung einzelner Gefährdungsbereiche

Die Verdrängungswirkung des Art. 9 kann sich auf einzelne Gefährdungsbereiche beschränken.

So regelt die Druckgeräterichtlinie Gefährdungen, die aus dem Druck resultieren. Andere von einer Maschine ausgehende Gefährdungen, etwa mechanische, ergonomische oder softwarebezogene Risiken, werden dadurch nicht erfasst und müssen weiterhin nach der EU-MVO beurteilt werden.

Entsprechendes gilt für die ATEX-Richtlinie. Diese enthält spezielle Anforderungen zur Beherrschung von Explosionsgefahren. Andere von einem Produkt ausgehende Risiken werden hierdurch nicht verdrängt.

Art. 9 führt daher nicht zwangsläufig zu einer vollständigen Verdrängung der EU-MVO, sondern gegebenenfalls lediglich zu einer Verlagerung einzelner Risikobereiche auf speziellere EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften.

Nicht spezifischere Vorschriften

Nicht als „spezifischer“ im Sinne des Art. 9 EU-MVO gelten EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, die zwar dasselbe Produkt wie die EU-MVO erfassen und ebenfalls Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen enthalten aber keine gegenüber Anhang III EU-MVO normativ verdichtete oder risikospezifisch konkretisierte Sonderregelung für das erfasst Produkt vorsehen.

Eine bloße Wiederholung allgemeiner Sicherheitsgrundsätze oder eine generelle Verpflichtung zur Risikobeurteilung genügt nicht um als spezifischere EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift gegenüber der EU-MVO zu gelten.

Beispiel Funkanlagenrichtlinie

Die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (RED) stellt keine gegenüber der EU-MVO spezifischere EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift dar. 

Sie erfasst zwar “Funkanlagen” und damit auch Maschinen, die gleichzeitig Funkanlagen sind. Sie enthält jedoch keine gegenüber Anhang III EU-MVO spezifischeren Regelungen hinsichtlich der von solchen Maschinen ausgehenden Sicherheits- und Gesundheitsrisiken, auch nicht bezüglich der mit der Nutzung von Funk.

Spezifische Regelungen zum Thema “Funk” enthält die RED nur in Bezug auf die “effektive Nutzung von Funkfrequenzen”. Das sind aber keine spezifischen Anforderungen bezogen auf die mit der Nutzung von Funk verbundenen Risiken. 

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Anforderungen der RED verweisen auf allgemeine Sicherheitsziele der Niederspannungsrichtlinie 2024/35/EU). Daraus ergeben sich keine spezifischeren Anforderungen gegenüber Anhang III EU-MVO. 

Für eine Maschine mit Funkfernsteuerung, beispielsweise einen Baustellenkran, enthält die RED daher keine gegenüber der EU-MVO spezielleren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

Ein weiteres Indiz dafür, dass der Unionsgesetzgeber die RED nicht als gegenüber der EU-MVO spezifischere Regelung angesehen hat, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der EU-MVO. Wäre die RED bereits aufgrund von Artikel 9 als gegenüber der EU-MVO spezifischer anzusehen, wäre eine ausdrückliche Ausnahme entbehrlich gewesen. 

Das gilt gleichermaßen auch für die in der selben Ausnahmeregelung betroffene Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU auf die die RED hinsichtlich ihrer Sicherheitsanforderungen verweist.
 

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