Erwägungsgründe zum Thema "spezifische Vorschriften"
Erwägungsgrund 22: Vorrang spezieller EU-Vorschriften vor EU-MVO
“(22) Wenn von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Risiken ausgehen, die von den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung erfasst werden, die aber ferner ganz oder teilweise von spezifischeren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung abgedeckt werden, sollte diese Verordnung insoweit nicht gelten, als diese Risiken von diesen anderen Rechtsvorschriften der Union abgedeckt werden. In anderen Fällen könnten von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Risiken ausgehen, die nicht durch die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung abgedeckt sind. Beispielsweise könnten von Produkten, die eine WLAN-Funktion enthalten, Risiken ausgehen, die von den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht berücksichtigt werden, da sich diese Verordnung nicht mit den spezifischen Risiken solcher WLAN-Funktionen befasst.”
Anmerkungen zum Erwägungsrund 22
Die Annahme, dass Anhang III der EU-MVO bestimmte spezielle Risiken wie Risiken durch WLAN-Funktionen nicht abdeckt, ist falsch. Anhang III der EU-MVO behandelt alle Gefährdungen, die von den von der EU-MVO erfassten Produkten ausgehen können und damit auch die damit verbundenen Risiken.
Andere EU-Harmonisierungsvorschriften können allerdings andere, nicht risikobasierte Aspekte behandeln, wie z.B. die EU-Funkanlagenrichtlinie (RED) den Aspekt "effektive Nutzung von Funkfrequenzen” und den Aspekt der “effektiven Nutzung von Funkfrequenzen”.