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Konformität von Serienprodukten

Konformität von Serienprodukten

In den Herstellerpflichten für Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO ist festgelegt, dass die Anforderungen der EU-MVO für jedes einzelne Produkt gelten, d.h., auch für jedes einzelne Produkt innerhalb einer Serie


Dieser Sachverhalt wird in Artikel 10 (4) für Maschinen und dazugehörige Produkte für die Serienherstellung verdeutlicht:

"(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Maschinen oder dazugehörigen Produkten aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. […]"


Für unvollständige Maschinen findet sich die gleiche Festlegung in Artikel 11 (4) der EU-MVO:

(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei einer unvollständigen Maschine aus Serienherstellung stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. […]


Es ist also nicht möglich, einmalig zu Beginn einer Serie die Verordnung in Verbindung mit dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Stand der Technik einzuhalten und danach auf Dauer unverändert nach diesem Stand weiter zu bauen.

Auch müssen nach Artikel 10 (4) bzw. analog Artikel 11 (4) bei der Serienfertigung berücksichtigt werden:

  • Änderungen an
    • dem Herstellungsverfahren
    • der Konstruktion
    • den Merkmalen des Produktes
    • den harmonisierten Normen,
    • anderer technischer Spezifikationen 
      oder
    • an den in Artikel 20 genannten gemeinsamen Spezifikationen