2.1.2 Betriebsanleitung
Rechtstext
2.1.2. Betriebsanleitung
In der Betriebsanleitung für Nahrungsmittelmaschinen und für Maschinen zur Verwendung mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen müssen die empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und -verfahren angegeben werden, und zwar nicht nur für die leicht zugänglichen Bereiche, sondern auch für Bereiche, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist.
EU-Leitfaden: Auszug aus Edition 2.1 "277 Hygieneanforderungen an Maschinen, die für die Verwendung mit Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind"
[...]
Nummer 2.1.2 schreibt vor, dass der Maschinenhersteller die geeigneten Reinigungsverfahren angibt einschließlich der Verfahren für die Reinigung von Zwischenräumen, die normalerweise unzugänglich sind oder bei denen der Zugang mit Gefahren verbunden ist. Außerdem hat er die für die Reinigung zu verwendenden Erzeugnisse zu beschreiben. Der Maschinenhersteller sollte keine bestimmten Marken von Reinigungsmitteln angeben, sondern die maßgeblichen Eigenschaften der zu verwendenden Erzeugnisse festlegen, insbesondere hinsichtlich der chemischen und mechanischen Beständigkeit der Baumaterialien der Maschine. Erforderlichenfalls sind Warnhinweise hinsichtlich der Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel anzugeben.
Allgemeine Festlegungen für die Hygieneanforderungen an Maschinen sind in der Norm EN ISO 14159 getroffen.216 Festlegungen für die Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen sind in der Norm EN 1672-2 getroffen.217
_____________________________________
216 EN ISO 14159:2008 – Sicherheit von Maschinen – Hygieneanforderungen an die Gestaltung von Maschinen (ISO 14159: 2002).
217 EN 1672-2:2005+A1:2009 – Nahrungsmittelmaschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 2: Hygieneanforderungen.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.