1.5.15. Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko
Rechtstext
1.5.15. Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko
Die Teile der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird.
Diese Teile müssen erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein, die nutzerbezogen angebracht sind und dem Nutzer einen sicheren Halt ermöglichen.