Zeitpunkt der Risikobeurteilung
Rechtliche Anforderungen an Maschinen
Artikel 5: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
[...]
ANHANG I
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen
1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
Rechtliche Anforderungen an unvollständige Maschinen
Artikel 5: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
[...]
(2) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
[...]
Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen
(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass
a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden;
[...]
Anhang VII B: Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
[...] Sie umfassen:
a) [...] die Unterlagen über die Risikobeurteilung, [...]
ANHANG I
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
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