Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie
Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie
Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) wird der Anwendungsbereich gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL)) neu gefasst:
- Vieles ist gleich geblieben.
- Vieles klingt ähnlich ist aber "etwas" anders.
- Einiges ist neu.
Nachfolgend haben wir die Änderungen durch die EU-MVO gegenüber der EG-MRL zusammengestellt.
Anwendungsbereich der EU-MVO klarer gefasst
Der Anwendungsbereich der EU-MVO wurde gegenüber der MRL klarer gefasst. Nach Artikel 2 erfasst die Verordnung:
- Maschinen
- dazugehörige Produkte:
- auswechselbare Ausrüstungen;
- Sicherheitsbauteile;
- Lastaufnahmemittel;
- Ketten, Seile und Gurte;
- abnehmbare Gelenkwellen;
- unvollständige Maschinen
Der Anwendungsbereich hat sich damit gegenüber der MRL nicht geändert. Allerdings erfolgt eine klare begriffliche Trennung zwischen "Maschinen" und "dazugehörigen Produkten". Damit entfällt zukünftig die bisher verwirrende Unterscheidung in der MRL, ob der Begriff "Maschine" im konkreten Einzelfall für eine "Maschine im engeren Sinne" und "Maschine im weiteren Sinne" steht.
Dazu wird in Artikel 2 (1) der Sammelbegriff "Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen" eingeführt.
Damit hat sich der EU-Gesetzgeber klare Begrifflichkeiten geschaffen, die ihm erlauben, die verschiedenen Produkte in den einzelnen Bestimmungen eindeutig und kurz zu adressieren. Leider zeigt sich in der Umsetzung, dass ihm das nicht immer gelungen ist.
So werden anstelle des Sammelbegriffs "Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen" an verschiedenen Stellen der EU-MVO immer noch alle Produktgruppen einzeln aufgezählt. Das ist zwar rechtssystematisch nicht falsch, aber handwerklich nicht gerade gelungen.
Rechtliche Auswirkungen hat hingegen, dass an vielen Stellen der EU-MVO der alte Text "Maschine" nicht mit "und dazugehörige Produkte" ergänzt wurde. Dadurch ergeben sich gegenüber der MRL materielle Änderungen. Fraglich ist, ob dies so gewollt ist oder ob der Text aus der MRL auch hier einfach handwerklich schlecht überarbeitet wurde. Im Ergebnis ist das aber auch unerheblich, da letztendlich der Rechtstext gilt.
Z.B. findet sich die bisherige Ausnahme der MRL in Artikel 1 (2) f bezüglich "Seeschiffe ..." in der EU-MVO in Artikel 2 (2) k textlich unverändert wieder:
"Diese Verordnung gilt nicht für
a) [...]
k) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind;
[...]"
Dadurch, dass hinter dem Begriff "Maschinen" der Begriff "und dazugehörige Produkte" nicht ergänzt (vergessen?) wurde, sind zukünftig z.B. "Lastaufnahmemittel" auf diesen Schiffen und Anlagen im Anwendungsbereich der MVO.
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