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Maschine fertig

Maschine -fertig- Definition

Die EU-MVO definiert den Begriff "Maschine" in Artikel 3 Nr. 1. Sie beschreibt dabei zunächst in einer "Basisdefinition" was eine -fertige- Maschine im Sinne der EU-MVO ist:

"Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

[...]"

Danach schließen sich fünf weitere Maschinendefinitionen (b bis f) an, die bis auf den Sonderfall in Buchstabe e auf diese Basisdefinition aufbauen.

Maschine -fertig- Interpretation

Zunächst wird in einer "Basisdefinition" festgelegt, was grundsätzlich eine Maschine im Sinne der EU-MVO ist. Die EU-MVO definiert in ihrer “Basisdefinition” eine “für sich alleine fertige” Maschine. D.h., beschrieben wird hier eine Maschine, die vom Hersteller für die “bestimmte Anwendung” verwendungsfertig auf dem Markt bereitgestellt wird. 

Danach ist ein Produkt dann eine Maschine im Sinne der EU-MVO, wenn es über folgende Merkmale verfügt:

Gegenüber den Festlegungen in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat sich damit in der EU-MVO zunächst nichts geändert. Die Definition geht dabei weit über den Maschinenbegriff hinaus, wie er häufig in der Praxis immer noch verstanden wird.

ungefährliche Maschinen

Kein Kriterium der Definition ist, ob von dem Produkt eine Gefährdung ausgeht oder ob eine Gefährdung ggf. ein Risiko für Benutzer oder Dritte darstellt. Insofern erfüllen auch weniger gefährliche Produkte wie Mausefallen, Uhren mit mechanischem Uhrwerk, automatisch einziehende Schubladen bei Möbeln usw. die Kriterien der europäischen Legaldefinition für Maschinen. Siehe hierzu auch die FAQ "Ungefährliche Maschinen".

Sicherheitsbauteile / Bauteile nicht erwähnt

Keine Rolle spielt für die Einstufung eines Produktes als Maschine auch, ob dieses Produkt mit den für die bestimmte Anwendung ggf. erforderlichen Bauteile / Einrichtungen, wie z.B. einer Steuerung oder auch Sicherheitsbauteilen ausgestattet ist. Ein Fehlen solcher “Bauteile / Einrichtungen” würde lediglich dazu führen, dass die Maschine nicht konform ist mit den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III der EU-MVO. Fehlen solche "Bauteile / Einrichtungen" bei einem Produkt, dass der Maschinendefinition entspricht, darf das Produkt wegen der fehlenden Konformität mit der EU-MVO nicht auf den Markt bereitgestellt bzw. nicht inbetriebgenommen werden. Es muss dann geprüft werden, ob es sich um eine "unvollständige Maschine" handelt.

Software darf fehlen

Auswirkungen auf die Definition hat die neu aufgenommene Bestimmung in Artikel 3 Nr. 1 f) der EU-MVO, dass der Maschine "das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt (d.h., fehlen darf)". Danach ist es zulässig eine Maschine auch ohne die notwendige Software als fertige Maschine im Sinne der Definition Artikel 3 Nr. 1 a) in Verbindung mit f) auf dem Markt bereitzustellen. Siehe hierzu:

Maschinen ohne Software

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