Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Ausnahmen

Rechtstext

Artikel 1 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie enthält die Ausnahmen:

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

  • a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
  • b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
  • c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
  • d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;
  • e) die folgenden Beförderungsmittel:
    • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen gebrachten Maschinen,
    • Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    • Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    • ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
    • Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
  • f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
  • g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
  • h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
  • i) Schachtförderanlagen;
  • j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
  • k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(3) fallen:
    • für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
    • Audio- und Videogeräte,
    • informationstechnische Geräte,
    • gewöhnliche Büromaschinen,
    • Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
    • Elektromotoren;
  • l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
    • Schalt- und Steuergeräte,
    • Transformatoren.

_______________________________________
(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).

(2) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(3) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

Grundsatz

Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geht insbesondere mit dem sehr allgemeinen gehaltenen Maschinenbegriff über das, was im üblichen Sprachgebrauch als Maschine verstanden wird weit hinaus. Ziel ist die Schaffung eines weiten Anwendungsbereiches und damit die Verwirklichung des freien Warenverkehrs für viele Produkte.

Nicht alle Produkte, die die Definition für Maschinen erfüllen, sollen jedoch unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. In Artikel 1 Absatz 2 sind deshalb diverse Ausnahmen aufgeführt.

Gegenüber der Vorgänger-Maschinenrichtlinie 98/37/EG werden in der  Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht mehr Produkte als Ausnahmen aufgeführt die speziell durch andere europäische Richtlinien geregelt werden. Die Abgrenzung zu diesen Produkten erfolgt durch die allgemeine Regelung in Artikel 3 (s.u.). Hierzu gehören z.B.

  • Aufzüge
  • Medizinprodukte
  • Dampfkessel
  • Druckbehälter
  • Seilbahnen für den Personentransport

Seilbahnen zum reinen Gütertransport sind damit nicht mehr ausgenommen, da für diese keine entsprechende europäische Spezial-Richtlinie vorliegt. Dies sind z.B. Forst-, Alm-, Spreng- oder Berghüttenseilbahnen. Bisher waren sie von der generellen Ausnahme der "seilgeführte Einrichtungen" vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen und national geregelt.

Entfallen ist auch die bisherige Ausnahme der „Lagertanks und Förderleitungen". Hier war in der Vergangenheit strittig, inwieweit diese Produkte überhaupt unter den Begriff „Maschine" zu subsumieren waren. Allerdings sind diese Produkte häufig Bestandteil von Maschinen oder Anlagen und dann im Rahmen der Konformitätsbewertung der Maschine / Anlage mit zu betrachten.

Bewusst nicht mit aufgenommen wurde allerdings eine Bagatellgrenze hinsichtlich Maschinen mit "geringen Gefährdungen". Somit fallen -formal- weiterhin Produkte die z.B. auf Grund ihres Federantriebs über gespeicherte Energie verfügen, wie Armbanduhren, Kugelschreiber usw., unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Allerdings wird dies in der Praxis nicht gelebt und behördlich wird dieser "Rechtsverstoß" -zumindest bisher- nicht geahndet.

In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 3 wichtig. Dort ist festgelegt, dass für Maschinen, deren Gefahren ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst werden, die jeweilige Spezialrichtlinie – im Umfang der dort erfassten Gefährdungen – gilt (z. B. die Aufzugsrichtlinie, Seilbahnrichtlinie oder die Druckgeräterichtlinie).

Produkte, die aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgenommen sind und deren Bereitstellen auf dem Markt (damit auch das Inverkehrbringen) nicht in anderen europäischen Binnenmarktvorschriften geregelt ist, fallen in der Bundesrepublik unter das Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- und zwar hier § 3 Absatz 2ff.

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login