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Wann muss eine Betriebsanleitung ausgehändigt werden?

Betriebsanleitung muss beiliegen

Nach Artikel 10 (7) muss jeder Maschine "die Betriebsanleitung [...] beigefügt sein" oder wie es in der Originalfassung der Richtlinie heißt "are accompanied by the instructions for use". Dabei kann "are accompanied" wie in der deutschen Fassung geschehen als "beigefügt sein" übersetzt werden, allerdings auch als "muss begleitet werden", was dem Rechtstext in Artikel 10 (7) näherkommt. Klar ist allerdings, dass der Hersteller sicherstellen muss, dass der Käufer mit der Maschine auch die entsprechende Betriebsanleitung erhält.

Nicht unbedingt muss man aus dem Richtlinientext und hier insbesondere aus Artikel 10 (7) ableiten, dass Maschine und Betriebsanleitung zusammen in einer Verpackungseinheit enthalten sein müssen. Gerade bei größeren Maschinen und Anlagen wird es aus rein praktischen Gründen notwendig sein, Maschine und Betriebsanleitung im Rahmen des Versands zu trennen. Der Hersteller muss allerdings sicherstellen, dass die Betriebsanleitung rechtzeitig beim Käufer vorliegt.

Die Betriebsanleitung ist damit Bestandteil einer Maschine / Maschinenanlage. Das Fehlen einer Betriebsanleitung ist ein Rechtsverstoß / Mangel beim Inverkehrbringen / bei der Inbetriebnahme.

Papier nachliefern

Die Maschinenverordnung stellt in Artikel 10 (7) Bedingungen für die digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung auf.

Eine davon ist die kostenfreie zusätzliche Lieferung von Papier auf Verlangen des Nutzers:

"Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Betriebsanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereit."

Dieser "Zeitpunkt des Kaufs" ist in der Maschinenverordnung nicht näher definiert. In Erwägungsgrund 40 findet sich allerdings:

"Betriebsanleitungen und sonstige relevante Unterlagen* können in einem digitalen, druckbaren Format bereitgestellt werden. Der Hersteller sollte allerdings dafür sorgen, dass die Händler auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs in der Lage sind, die Betriebsanleitung kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller sollte auch in Betracht ziehen, die Kontaktdaten anzugeben, unter denen der Nutzer die Zusendung der Betriebsanleitung per Post anfordern kann."
*: richtig: "einschlägige Unterlagen"

Der erste Teil des Erwägungsgrunds lässt sich aus dem Gesetzestext ablesen. Nach Artikel 13 (4) [Einführer] und Artikel 15 (2) c) [Händler] haben die nachfolgenden Wirtschaftsakteure die Pflicht, die Papierform zu "gewährleisten" [Einführer] bzw. zu "überprüfen" (richtig: "verifizieren") [Händler].

Dies bedeutet, diese Pflicht des Herstellers aus Artikel 10 (7) erwächst bei jedem Verkauf erneut. Dieser Verkauf von z.B. Händler an Nutzer kann auch Jahre in der Zukunft liegen und auch mehrere Male pro Produkt auftreten, wenn Produkte gebraucht weiterverkauft werden.

Gleichzeitig dürfen Einführer und Händler ein Produkt nur verkaufen, wenn es der Maschinenverordnung entspricht. (Artikel 13 (1) und Artikel 15 (3)) Die Nachlieferung von Papier kann aber nicht zu diesem Zeitpunkt überprüft werden. In der Praxis werden Einführer und Händler diesen Mangel am Produkt regelmäßig selbst beheben müssen.

Die Frage, ob der Hersteller die Papier-Betriebsanleitung liefern muss, ist aus dem deutschen Text nicht zu klären. In Verbindung mit Erwägungsgrund 40 und dem englischen Originaltext "the manufacturer shall provide the instructions for use" lässt sich aber erkennen, dass "provide" hier mit "liefern" und nicht mit "bereitstellen" zu übersetzen ist.

Somit existiert eine Pflicht in der Maschinenverordnung, dem Nutzer die Papier-Betriebsanleitung an eine bestimmte Adresse zu liefern.

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