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Rechtstext

1.6.2. Zugang zu den Bedienungsständen*) und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung

Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten, die Wartung und die Reinigung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts zugänglich sein müssen, gefahrlos erreicht werden können.

Bei Maschinen oder dazugehörigen Produkten, in die Personen zum Betrieb, zum Einrichten, zur Wartung oder zur Reinigung einsteigen müssen, sind die Zugänge für den Einsatz von Rettungsausrüstung so zu dimensionieren und anzupassen, dass eine Notfallrettung der Personen möglich ist.


*) Übersetzungsfehler: Es muss wegen der Einheitlichkeit der Übersetzung heißen “Bedienungsplätze
Der EN-Originaltext “ Operating positions” wird in der deutschen Fassung mal mit “Bedienungsplätze” (s. z.B. Anhang III Nr. 1.1.7. und 2.4.3) und mal mit “Bedienungsstände” (s. hier und z.B. auch Anhang III Nr. 1.2.2) übersetzt.