Rechtstext
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nimmt in Artikel 1 Abs. 2 folgende Geräte aus.
h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
Forschungsmaschinen / Labormaschinen
Diese Ausnahme in Artikel 1 Abs. 2 h) wurde mit der neuen Maschinenrichtlinie erstmalig formuliert. Sie soll dem Umstand Rechnung tragen, das häufig im Rahmen von Forschungsprojekten "Maschinen" vom Laborpersonal selbst konstruiert und gebaut werden, um an diesen "Maschinen" spezielle Forschungsaufgaben / Experimente durchführen zu können. Begründet ist diese Ausnahme damit, dass solche "Forschungsmaschinen" immer wieder im Rahmen des Experimentes / der Forschung angepasst / verändert werden müssen. Zum Einen, um auf Forschungsergebnisse zu reagieren, zum Anderen um ggf. einer veränderten Aufgabenstellung nachzukommen. Die Anwendung der Maschinenrichtlinie auf solche Maschinen erschien dem europäischen Gesetzgeber deshalb nicht gerechtfertigt. Forschungsmaschinen in dem o.a. Sinne kommen auch nur vorübergehend zum Einsatz und sind nicht für einen -unveränderten- Betrieb auf Dauer ausgelegt. Solche Maschinen werden auch als "Labormaschinen" bezeichnet.
"Forschungsmaschinen" sind zu unterscheiden von "fertigen Maschinen", die im Labor eingesetzt werden. Siehe unten "Keine Forschungs-/Labormaschinen sind ..."
Nach der Definition sind Forschungsmaschinen "Maschinen", die
- konstruiert und gebaut wurden
(d. h. die "Maschine" gibt es nicht nur auf dem "Papier", sondern sie wurde auch schon gefertigt)
und - vorübergehend verwendet werden sollen
(d. h. in einem zeitlich überschaubaren Rahmen und nicht auf Dauer, s. u.)
und - bestimmungsgemäß in Laboratorien verwendet werden sollen
(d. h. in Räumlichkeiten, in denen Forscher, Entwickler usw. beschäftigt sind)
Vorübergehend
Nicht näher bestimmt wurde, was in der Definition mit "vorübergehend" gemeint ist. Es ist zunächst Sache des Arbeitgebers, festzulegen ob eine solche Forschungsmaschine / Labormaschine eher vorübergehend oder eher dauerhaft im Labor installiert wird. Hier kommt es auf die Bewertung des Einzelfalls an. Unter "vorübergehend" kann man einen zeitlich überschaubaren Rahmen verstehen. D. h. das Ende der Verwendung dieser speziellen Maschine ist von Beginn an abzusehen. Die Verwendung endet in der Regel mit Abschluss des Forschungsprojektes.
Sicherheit
Zweck der Ausnahme ist, dem Forschungspersonal einen unnötigen bürokratischen Aufwand zu ersparen. Damit ist nicht verbunden, dass diese Maschinen deshalb nicht sicher sein müssen. Die Sicherheit dieser Maschinen unterliegt den Arbeitsschutzbestimmungen und hier insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz. Insofern ist zwar keine Risikobeurteilung aber eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erforderlich. Diese Forschungsmaschinen sind aber keine Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-, da sie nicht für die Arbeit verwendet werden. Sie werden nicht benutzt, um damit eine bestimmte Arbeit zu verrichten, sondern sind regelmäßig das Objekt, an dem gearbeitet wird.
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