Marktaufsicht (Marktüberwachung) - Rechtstext "Maschinenrichtlinie 2006/42/EG"
Artikel 4
Marktaufsicht
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(3) Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 richten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden ein oder benennen solche Behörden.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, die Organisation und die Befugnisse der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden fest und teilen diese Angaben und etwaige spätere Änderungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
Anlässe für Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Maschinenrichtlinie regelt in verschiedenen Artikeln wann die Marktüberwachung gegenüber dem Inverkehrbringer vollständiger / unvollständiger Maschinen tätig wird:
- Artikel 4 Absatz 1: "nur sichere Maschinen dürfen in Verkehr gebracht werden"
- Artikel 4 Absatz 2: "nur 'sichere' unvollständige Maschinen dürfen in Verkehr gebracht werden"
- Artikel 9 Absatz 1: "Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotential" auf Veranlassung der EU-Kommission
- Artikel 10: "Anfechtung einer harmonisierten Norm"
- Artikel 11 Absatz 1: "sicherstellen, dass unsichere Maschinen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen"
- Artikel 17 Absatz 2: "nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung"
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