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Überblick über die Ausnahmen für Beförderungsmittel

Rechtstext

Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus:

2) Diese Verordnung gilt nicht für
[...]

  • e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
  • g) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen;
  • h) zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen;
  • i) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Zugmaschinen konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Zugmaschinen angebrachten Maschinen;
  • j) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge;
  • k) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind;

EG-MRL versus EU-MVO

Die Ausnahmen der EU-MVO wurden grundsätzlich aus der EG-MRL übernommen. Dabei wurde allerdings die Reihenfolge neu sortiert und alle hier ausgenommenen Gruppen von Beförderungsmitteln haben in Artikel 2 ihren eigenen Unterpunkt erhalten. D.h., alles was in der EG-MRL noch unter die Ausnahme "Beförderungsmittel" in Artikel 1 Abs. 2 fällt, fällt nunmehr in der EU-MVO unter die Ausnahmen in Artikel 2 Buchstabe e), g), h), i) und j).

Bei bestimmten Beförderungsmitteln wurde die in Bezug genommene EU-Rechtsvorschrift aktualisiert.

Ergänzt wurde bei bestimmten Beförderungsmitteln, dass sich die Ausnahme auch auf bestimmte Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen erstreckt.

Materielle Unterschiede in der EU-MVO im Verhältnis zur EG-MRL können sich ergeben durch die 1:1 übernomme Formulierung "angebrachte Maschinen" in Artikel 2

  • e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, [...]
  • g) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [...]
  • h) zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge [...]
  • i) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen [...]
  • f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen [...]

Der Begriff "Maschine" steht in der EG-MRL synonym für "Maschinen" plus die in der EU-MVO bezeicheten "dazugehörigen Produkte". Siehe hierzu

 Maschinen im weiteren Sinne: Die synonyme Verwendung des Maschinenbegriffs

In der EU-MVO steht der Begriff "Maschine" dagegen nur für die tatsächlichen Maschinen. Siehe hierzu:

Maschinenarten in der EU-MVO

D.h., in der EG-MRL waren im Rahmen der o.a. Ausnahmen mit "angebrachte Maschinen" auch die

  • auswechselbare Ausrüstungen;
  • Sicherheitsbauteile;
  • Lastaufnahmemittel;
  • Ketten, Seile und Gurte;
  • abnehmbare Gelenkwellen;

erfasst. Das hat sich in der EU-MVO nunmehr geändert, da der Begriff "Maschine" die o.a. Produkte nicht mehr abdeckt.

Beispiel:
In der EU-MVO werden nunmehr bei den "Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, [...]" nur noch die darauf "angebrachten Maschinen" nicht von der EU-MVO ausgenommen. Die Ausnahme erstreckt sich aber nunmehr auch auf "auswechselbare Ausrüstungen" und "Lastaufnahmemittel" für diese Beförderungsmittel.

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