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Unterschiedliche Behandlung gebrauchter und neuer Produkte

Einfuhr gebrauchter Produkte

Nach Artikel 3 Nr. 12. der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bezeichnet ein "Inverkehrbringen":

"die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, auf dem Unionsmarkt"

Damit ist es beim Import von Produkten unerheblich für den Einführer, ob er ein neues oder gebrauchtes Produkt importiert. Er muss die EU-MVO zu dem Zeitpunkt des Imports einhalten.

Davon abweichend werden anders behandelt:

  • Produkte für die eigene Verwendung
  • Produkte, die als Re-Import zurück in den EU-Markt kommen
  • Produkte, die vorher im Ausland online für den EU-Markt angeboten wurden

Handel mit gebrauchten Produkten durch die EU-MVO abgedeckt

Die EU-MVO regelt das "Bereitstellen auf dem Markt" von Produkten in ihrem Anwendungsbereich. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches findet sich in der EU-MVO keine Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Produkten.

In Erwägungsgrund (10) der EU-MVO heißt es dazu:
"Diese Verordnung sollte für Produkte gelten, die beim Inverkehrbringen neu auf den Unionsmarkt gelangen, sowie für neue Produkte, die von einem in der Union niedergelassenen Hersteller hergestellt werden, oder für neue oder gebrauchte Produkte, die aus einem Drittland eingeführt werden."

Das bedeutet, dass alle Produkte, die zu einem bestimmten Zeitpunkt neu auf den Unionsmarkt gebracht oder aus dem EU-Ausland gebraucht in die EU importiert wurden, grundsätzlich zeitlebens beim "Bereitstellen auf dem Markt" unter die Regelungen der EU-MVO fallen. D.h., auch, wenn sie später einmal als gebrauchte Produkte gehandelt werden. Denn die Eigenschaft das sie "beim Inverkehrbringen neu auf den Unionsmarkt gelangt sind" verlieren sie ja zeitlebens nicht.

Die EU-MVO definiert weiterhin das "Bereitstellen auf dem Markt" in Artikel 3 Nr. 11. als:
"jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit"

Das gilt auch für die Wirtschaftakteure in der Handelskette, die ein gebrauchtes Produkt auf dem Markt bereitstellen. Insofern stellt sich hier die Frage, ob der Betreiber, der eine gebrauchte Maschine an einen Dritten abgibt, Wirtschaftsakteur im Sinne der EU-MVO ist. Hier kommt letztendlich regelmäßig eine Rolle als "Händler" in Frage.

Die EU-MVO definiert in Artikel 3 Nr. 21. den Händler als:
"jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers"

Damit wird der o.a. Betreiber bei der Abgabe der gebrauchten Maschine an eine dritte Person zum Händler. Das gilt auch für die Dritte Person, wenn diese die Maschine anschließend weiter abgibt.

Auch die "Pflichten der Händler […]" in Artikel 15 und 16 der EU-MVO befassen sich jeweils in Abschnitt (1) nur mit dem "Bereitstellen auf dem Markt".

Der Händler muss danach beurteilen, ob das Produkt den Stand der Technik zum Zeitpunkt des seinerzeitigen "Inverkehrbringens" (Artikel 3 Nr. 12 EU-MVO) eingehalten hatte. Nach dem ProdSG muss der Händler dagegen heute den Stand der Technik beim aktuellen Bereitstellen auf dem Markt einhalten. Das wird den Handel mit gebrauchten Produkten in der EU zukünftig erleichtern.

Zur Herleitung, Bedeutung und zu den Folgen dieser Regelung siehe ausführlich der Fachaufsatz von RA Carsten Laschet, Dr.-Ing. Björn Ostermann und Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann:

Gebrauchtmaschinenhandel nach der neuen EU-Maschinenverordnung

oder

Trading used machinery in the EU Internal-Market