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Pflichten des Bevollmächtigten nach dem Inverkehrbringen von Produkten im Anwendungsbereich der EU-MVO

Technische Unterlagen bereithalten

Im Artikel 12 Abs. 2 a) fordert die EU-MVO für Bevollmächtigte von EU-MVO-Produkten:

(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • a) Bereithaltung der technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung der Maschine und der dazugehörigen Produkte oder der EU-Einbauerklärung der unvollständigen Maschine für die nationalen Marktüberwachungsbehörden mindestens zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Produkts;
  • b) […]

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*) Mit Produkt ist jedes einzelne Produkt gemeint, dass in Verkehr gebracht wurde. Auch jedes einzelne Produkt innerhalb einer Serie.

EU-Erklärungen bereithalten

Im Artikel 12 Abs 2 a) fordert die EU-MVO für Bevollmächtigte von EU-MVO-Produkten:

(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • a) Bereithaltung der technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung der Maschine und der dazugehörigen Produkte oder der EU-Einbauerklärung der unvollständigen Maschine für die nationalen Marktüberwachungsbehörden mindestens zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Produkts*);
  • b) […]

________________________

*) Mit Produkt ist jedes einzelne Produkt gemeint, dass in Verkehr gebracht wurde. Auch jedes einzelne Produkt innerhalb einer Serie.

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