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3.6.1. Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise

Rechtstext

3.6.1. Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise

Wenn es für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Personen erforderlich ist, muss jede Maschine mit Zeichen und/oder Hinweisschildern für ihre Benutzung, Einstellung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen, zu gestalten und auszuführen, dass sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind.

Unbeschadet der Straßenverkehrsvorschriften müssen Maschinen mit aufsitzendem Fahrer mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

  • mit einer akustischen Warneinrichtung, mit der Personen gewarnt werden können,
  • mit einer auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen abgestimmten Lichtsignaleinrichtung; diese Anforderung gilt nicht für Maschinen, die ausschließlich für den Einsatz unter Tage bestimmt sind und nicht mit elektrischer Energie arbeiten,
  • erforderlichenfalls mit einem für den Betrieb der Signaleinrichtungen geeigneten Anschluss zwischen Anhänger und Maschine.

Ferngesteuerte Maschinen, bei denen unter normalen Einsatzbedingungen ein Stoß- oder Quetschrisiko besteht, müssen mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihre Bewegungen anzeigen, oder mit Einrichtungen zum Schutz von Personen vor derartigen Risiken. Das gilt auch für Maschinen, die bei ihrem Einsatz wiederholt auf ein und derselben Linie vor- und zurückbewegt werden und bei denen der Fahrer den Bereich hinter der Maschine nicht direkt einsehen kann.

Ein ungewolltes Abschalten der Warn- und Signaleinrichtungen muss von der Konstruktion her ausgeschlossen sein. Wenn es für die Sicherheit erforderlich ist, sind diese Einrichtungen mit Funktionskontrollvorrichtungen zu versehen, die dem Bedienungspersonal etwaige Störungen anzeigen.

Maschinen, bei denen die eigenen Bewegungen und die ihrer Werkzeuge eine besondere Gefährdung darstellen, müssen eine Aufschrift tragen, die es untersagt, sich der Maschine während des Betriebs zu nähern. Sie muss aus einem ausreichenden Abstand lesbar sein, bei dem die Sicherheit der Personen gewährleistet ist, die sich in Maschinennähe aufhalten müssen.

Aufschrift "Nicht bei Betrieb nähern" erforderlich?

Der letzte Absatz von Anhang I, Nr. 3.6.1 verlangt:

"Maschinen, bei denen die eigenen Bewegungen und die ihrer Werkzeuge eine besondere Gefährdung darstellen, müssen eine Aufschrift tragen, die es untersagt, sich der Maschine während des Betriebs zu nähern. ..."

Danach müsste eigentlich ein Schild angebracht werden, mit einem Text wie:

Aufenthalt in einem Umkreis von xxx Metern um die Maschine beim Betrieb verboten.

Sieht man sich dagegen den englischen Originaltext der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an, so lautet der entsprechenden Text:

"Where the movement of machinery or its tools is particularly hazardous, signs on the machinery must be provided to warn against approaching the machinery while it is working; ..."

Dieser Text unterscheidet sich deutlich von der deutschen Übersetzung, die eigentlich eher lauten müsste:

"Maschinen, bei denen die eigenen Bewegungen und die ihrer Werkzeuge eine besondere Gefährdung darstellen, müssen einen Hinweis tragen, der davor warnt, sich der Maschine während des Betriebs zu nähern. ..."

Im englischen Originaltext ist nicht wie in der (fehlerhaften) deutschen Übersetzung von einer "Aufschrift" an der Maschine die Rede. Danach reicht es aus, ein entsprechendes Symbol oder Piktogramm aufzubringen, was ja auch im Sinn der übergreifenden Bestimmung der Nr. 1.7.1 des Anhang I "Informationen und Warnhinweise an der Maschine" ist. Hier wird nämlich verlangt:

"Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden."

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