4.1.2.6. Bewegungsbegrenzung
Rechtstext
4.1.2.6. Bewegungsbegrenzung
Bewegungsbegrenzungseinrichtungen müssen so wirken, dass sie die Maschine, an der sie angebracht sind, in sicherer Lage halten.
a) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut oder mit solchen Einrichtungen ausgestattet sein, dass die Bewegungen ihrer Bauteile innerhalb der vorgesehenen Grenzen gehalten werden. Gegebenenfalls muss es durch ein Warnsignal angekündigt werden, wenn diese Einrichtungen zur Wirkung kommen.
b) Wenn mehrere fest installierte oder schienengeführte Maschinen gleichzeitig Bewegungen ausführen können und das Risiko besteht, dass es dabei zu Zusammenstößen kommt, müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass sie mit Einrichtungen zur Ausschaltung dieses Risikos ausgerüstet werden können.
c) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sich die Lasten nicht in gefährlicher Weise verschieben oder unkontrolliert herabfallen können, und zwar selbst dann, wenn die Energieversorgung ganz oder teilweise ausfällt oder der Bediener ein Stellteil nicht mehr betätigt.
d) Außer bei Maschinen, für deren Einsatz dies erforderlich ist, darf es unter normalen Betriebsbedingungen nicht möglich sein, eine Last allein unter Benutzung einer Reibungsbremse abzusenken.
e) Halteeinrichtungen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein unkontrolliertes Herabfallen der Lasten ausgeschlossen ist.
Haltebremsen
Haltebremsen können in Maschinen Sicherheitsfunktionen übernehmen. In diesen Fällen sind sie als Sicherheitsbauteile zu betrachten, wenn sie für solche Zwecke gesondert in Verkehr gebracht werden.
Informationen zu den Lastfaktoren, denen die Bremse bei ihrer Funktionsüberprüfung standhalten muss, finden sich in der Maschinenrichtlinie im Anhang I Nr. 4.1.2.3.
Im IFA Report 7/2013 Sichere Antriebssteuerungen mit Frequenzumrichtern finden sich in verschiedenen Abschnitten Hinweise zu Haltebremsen:
- 3.1.2.9 Sichere Bremsenansteuerung
- 6.4.1 Stillsetzen von Lasten
- 6.4.2 Hochhalten von Lasten (Vertikalachsen)
- 6.4.3 Mechanische Bremsen als Bauteile in Sicherheitsfunktionen
Das IFA hat einen Prüfgrundsatz GS-IFA-M08 "Pneumatische Brems-/Halteeinrichtungen mit Sicherheitsfunktion für Linearantriebe" veröffentlicht, in dessen Kapitel 4 technische Anforderungen an solche Bremsen beschrieben sind.
Die BGHM hat ebenfalls einen Prüfgrundsatz GS-MF-28 "Notfallbremsen mit Haltebremsfunktion für lineare Bewegungen", der leider nicht auf den DGUV Seiten zum Download zur Verfügung steht.
Ein generelles Infoblatt 005 "Schwerkraftbelastete Achsen" zu Haltebremsen der BGHM ist verfügbar.
Die Berechnung nach EN ISO 13849-1 von Bremsen innerhalb der Sicherheitsfunktion wird im IFA Report 2/2017 in mehreren Beispielen beschrieben:
- 8.2.14 Pneumatische Ventilsteuerung (Subsystem) – Kategorie 3 – PL d (Beispiel 14)
- 8.2.23 Karusselltürsteuerung – Kategorie 3 – PL d (Beispiel 23)
- 8.2.37 Planschneidemaschine mit programmierbarer elektronischer Logiksteuerung – Kategorie 4 – PL e (Beispiel 37)
Die aktuell (2019) nicht harmonisierte Norm ISO 16090-1:2017-12 kennt in ihrem Anhang G.3 Zyklische Bremsentests – Testintervall an Maschinen der Bauart 3 und 4.
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