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4.3.1. Ketten, Seile und Gurte

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Rechstext

4.3.1. Ketten, Seile und Gurte

Jeder Strang einer Kette, eines Seils oder eines Gurtes, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung oder, falls dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht entfernbaren Ring mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers und der Kennung der entsprechenden Erklärung*) tragen.

Diese Erklärung*) muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • a) den Namen und die Anschrift des Herstellers;
  • b) die Beschreibung der Kette, des Seils oder des Gurtes mit folgenden Angaben:
    • i) Nennabmessungen,
    • ii) Aufbau,
    • iii) Werkstoff und
    • iv) eventuelle metallurgische Sonderbehandlung;
  • c) Angabe der verwendeten Prüfmethode;
  • d) maximale Tragfähigkeit der Kette, des Seils oder des Gurtes. Es kann auch eine Spanne von Werten in Abhängigkeit vom vorgesehenen Einsatz**) angegeben werden.

*) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “Zertifikat
**)  Übersetzungsfehler: Es muss heißen “vorgesehenen Anwendung"