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Muss die Sicherheit durch besondere Maßnahme B wieder hergestellt werden?

Quelle zu Fall b)

Der Fall b ist in Artikel 3 (16) beschrieben als:

wodurch es erforderlich wird,
b) zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen;

bzw. in der englischen Fassung:

which requires:
(b) the adoption of additional protective measures to ensure the stability or mechanical strength of that machinery or related product;

Gewährleistung der Stabilität

Anhang III der EU-MVO kennt in folgenden Abschnitten Maßnahmen für die "Stabilität" [engl. stability]:

  • 1.1.5. Konstruktion einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts im Hinblick auf die Handhabung
    • Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit [stability]
  • 1.3.1. Risiko des Verlusts der Standsicherheit [stability]
  • 1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung
    • o) Anforderungen an die Standsicherheit
  • 3.4.1. Unkontrollierte Bewegungen
    • beim Verfahren ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigen
  • 4.1.2.1. Risiken durch mangelnde Standsicherheit
  • 5.1. Risiken durch mangelnde Standsicherheit
  • 6.3.2. Risiko des Sturzes aus dem Lastträger
    • Ist der Lastträger als Arbeitsplatz ausgelegt, so muss für seine Stabilität [besser Standsicherheit] gesorgt werden

Auch zu diesem Punkt gehören:

  • 2.2.1. Allgemeines (zu Handgehaltene oder handgeführte tragbare Maschinen)
    • dass die Stabilität [...] bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist

Dies zielt zwar darauf ab, dass das Produkt stabil gehalten werden kann, aber aus dem Rechtstext geht nicht hervor, ob diese Eigenschaft mit "stability" gemeint ist oder die Standsicherheit.

Nicht zu diesem Punkt gehört

  • 1.5.15. Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko
    • und dem Verwender einen sicheren Halt ermöglichen.

Der sichere Halt wird zwar ebenso mit "stability" bezeichnet, bezieht sich aber auf den Bediener und nicht auf das Produkt.

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