3.3.1. Stellteile
Rechtstext
3.3.1. Stellteile
Der Fahrer muss vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine erforderlichen Stellteile betätigen können; ausgenommen sind Funktionen, die nur über an anderer Stelle befindliche Stellteile sicher ausgeführt werden können. Zu diesen Funktionen gehören insbesondere diejenigen, für die anderes Bedienungspersonal als der Fahrer zuständig ist oder für die der Fahrer seinen Fahrerplatz verlassen muss, um sie sicher steuern zu können.
Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen so gestaltet, ausgeführt und angeordnet sein, dass sie vom Fahrer mit möglichst geringem Fehlbedienungsrisiko sicher betätigt werden können; sie müssen eine rutschhemmende Oberfläche haben und leicht zu reinigen sein.
Kann die Betätigung von Stellteilen Gefährdungen, insbesondere gefährliche Bewegungen verursachen, so müssen diese Stellteile — ausgenommen solche mit mehreren vorgegebenen Stellungen — in die Neutralstellung zurückkehren, sobald die Bedienungsperson sie loslässt.
Bei Maschinen auf Rädern muss die Lenkung so konstruiert und ausgeführt sein, dass plötzliche Ausschläge des Lenkrades oder des Lenkhebels infolge von Stößen auf die gelenkten Räder gedämpft werden.
Stellteile zum Sperren des Differenzials müssen so ausgelegt und angeordnet sein, dass sie die Entsperrung des Differenzials gestatten, während die Maschine in Bewegung ist.
Nummer 1.2.2 Absatz 6 betreffend akustische und/oder optische Warnsignale gilt nur für Rückwärtsfahrt.
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 299 Lage und Anordnung der Stellteile"
Die Anforderungen in Nummer 3.3.1 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an Stellteile gemäß Nummer 1.2.2.
Die Anforderungen in Nummer 3.3.1 Absatz 1 betreffen die Lage und Anordnung der Stellteile am Fahrerplatz – siehe § 187: Anmerkungen zum zweiten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2.
Nummer 3.3.1 Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass mobile Maschinen möglicherweise mit weiteren Bedienungsständen außer dem Fahrerplatz ausgerüstet werden müssen, damit eine sichere Steuerung bestimmter Funktionen möglich ist. Die kann beispielsweise erforderlich werden, damit der Bediener, der diese Funktionen steuert, die entsprechenden Gefahrenbereiche in ausreichendem Maße einsehen kann, etwa an Mobilkranen oder Ladekranen – siehe § 195: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2 Absatz 5, und § 343: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.7. In diesem Fall sind unbedingt die Anforderungen im achten und letzten Absatz in Nummer 1.2.2 zu mehreren Bedienungsplätzen und Bedienungsständen zu beachten – siehe § 197 und § 198: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.