Nutzer von Maschinen und dazugehörigen Produkten
Definition Nutzer
Der Nutzer ist in der EU-MVO nicht definiert. Allerdings enthält Artikel 3 in Nr. 36 der EU-MVO folgende Definition:
"„professioneller Nutzer“ bezeichnet eine natürliche Person, die eine Maschine bzw. ein dazugehöriges Produkt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder Arbeit verwendet oder bedient."
Der „professioneller Nutzer“ wird in Erwägungsgrund 5 als "Arbeitnehmer" bezeichnet. So analog auch als "worker" in der EN-Originalfassung der EU-MVO.
Weiter enthält der Erwägungsgrund 11 der EU-MVO (s.u.) eine Erläuterung, was der EU-Gesetzgeber unter einem Nutzer versteht:
"Wenn die Möglichkeit besteht, dass Maschinen oder dazugehörige Produkte von einem Verbraucher, d.h., einem nichtprofessionellen Nutzer, verwendet werden [...]."
D.h. unter einem nichtprofessionellen Nutzer wird der Verbraucher verstanden.
Die Gruppe der Nutzer teilt sich damit auf in
- Verbraucher (nichtprofessionelle Nutzer)
und - proffessionelle Nutzer
Achtung Übersetzungsfehler: Der "Nutzer" wird in der deutschen Übersetzung in Anhang III, Nr. 1.5.15. als "Verwender" bezeichnet.
Ziel der EU-MVO: Sicherheit und Gesundheit für die Verwender
Die EU-MVO hat neben dem Ziel des freien Warenverkehrs für die erfassten Produkte das Ziel ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit für die Verwender dieser Produkte zu gewährleisten. Siehe hierzu:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen festgelegt, um deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Regeln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt.
D.h. sie soll den Schutz der Sicherheit und Gesundheit insbesondere für die Nutzer gewährleisten.
Das Ziel "Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Nutzer" soll durch diverse Anforderungen im sog. verfügenden Teil der EU-MVO, d.h., den Artikeln, sowie in verschiedenen Anhängen erreicht werden, wo die Nutzer auch konkret genannt werden.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.