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Verlängerte Werkbank oder Hersteller?

Hersteller ist nach dem EU-Beschluss 768/2008/EG, der sog. NLF, der als "Baukasten" für die Regelungen des EU-Binnenmarktrechts beschlossen wurde:

Kapitel R1
Begriffsbestimmungen
Artikel R1
Begriffsbestimmungen

"3. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;"

Diese Regelung hat Eingang gefunden in die neueren EU-Produktregelungen wie z.B. die

  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
  • EMV-Richtlinie 2014/30/EU
  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
  • ...

D.h., der Hersteller ist danach öffentlich rechtlich auch Hersteller eines Produktes, wenn er diese "Produkt [...] herstellen lässt". Wenn also ein Hersteller von Maschinen seine Produktion auslagert und ganz oder teilweise an sogenannte "Lohnfertiger" vergibt, treten diese nach dem EU-Binnenmarktrecht nicht als "Hersteller" auf. Sie fungieren lediglich als sog. "verlängerte Werkbank" des Auftraggebers, d.h., des tatsächlichen Herstellers. Sie arbeiten damit nahezu wie eine "Abteilung" des tatsächlichen Herstellers und nach dessen genauen Vorgaben. Eigener Entscheidungsspielraum in Hinblick auf das Design der Maschine sowie z.B. die Einhaltung / Umsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ist dabei bei einem Fertiger als verlängerte Werkbank nicht gegeben. Die gesamte Produktverantwortung in Hinblick auf das Inverkehrbringensrecht bleibt beim tatsächlichen Hersteller. Die Produktionsstätte des Herstellers ist quasi "ausgelagert" und nur nicht im Besitz des tatsächlichen Herstellers. Dabei spielt es keine Rolle, wenn mit Produktionsmitteln und Personal gearbeitet wird, das nicht zum tatsächlichen Hersteller gehört.

Siehe hierzu auch die Erläuterungen im BlueGuide, dem EU-Binnenmarktleitfaden der EU-Kommission:

"3.1. Hersteller
[...]
Der Hersteller kann das Produkt selbst entwickeln und herstellen. Er kann es aber auch entwickeln, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muss der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, dass er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprechend dem einschlägigen Harmonisierungsrechtsakt der Union notwendig sind. Auf keinen Fall darf der Hersteller, der seine Arbeiten vollständig oder teilweise an einen Subunternehmer vergibt, seine Verantwortung beispielsweise an einen Bevollmächtigten, eine Vertriebsgesellschaft, einen Einzelhändler, Großhändler, Benutzer oder Subunternehmer weiterreichen.
[...]
"

Das Unternehmen, dass als "verlängerte Werkbank" auftritt, treffen damit auch keine Verpflichtungen aus dem Inverkehrbringensrecht. D.h., er ist z.B. nicht verantwortlich für die Durchführung einer Risikobeurteilung. Auch muss er keine technischen Unterlagen erstellen und aufbewahren. Weiterhin stellt er keine Erklärungen aus. Er muss auch nicht dafür sorgen, dass die richtigen Kennzeichnungen an der Maschine angebracht werden. Allerdings ist er privatrechtlich gegenüber seinem Auftraggeber, dem Hersteller, verantwortlich. Auch kann er ggf. strafrechtlich verantwortlich sein.

Natürlich schuldet das Unternehmen als "verlängerte Werkbank" dem tatsächlichen Hersteller eine ordentliche, fachgerechte und auch vertragsgemäße Leistung.

Verlängerte Werkbank: Maschinenrichtlinie

Die Definition des Herstellers weicht von der o.a. NLF-Binnenmarktdefinition ab. Diese wurde ja erst nach Ínkrafttreten des NLF von der EU beschlossen. Nach der Herstellerdefinition in Artikel 2 i der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss ein Hersteller alle folgenden Bedingungen erfüllen, er

  1. ist eine "natürliche oder juristische Person"
  2. "konstruiert und/oder baut eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine".
  3. ist "für die Übereinstimmung der Maschine oder  unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen [...] oder für den Eigengebrauch verantwortlich".
  4. kennzeichnet die "Maschine oder  unvollständigen Maschine [...]" mit "seinem eigenen Namen oder Warenzeichen [...]".

Allerdings bleibt das Ergebnis in Bezug auf die Rolle des sog. "Lohnfertigers" gleich. Das Unternehmen, das im Auftrag eines "Herstellers" nach dessen konkreten Vorgaben arbeitet, erfüllt nur die erste und zweite (es "baut") der o.a. vier Bedingungen. Insofern ist er nicht Hersteller im Sinne der o.a. Herstellerdefinition, sondern als sog. "verlängerte Werkbank" (s.o.) tätig.

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