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Abnahme

Abnahme der Anlage im Sinne des Werkvertragsrechts bedeutet deren Anerkennung als vertragsgemäß. Der Auftraggeber hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, eine vertragsgemäß hergestellte Anlage im Sinne von § 640 BGB abzunehmen. Im Wesentlichen geht es dabei um den Nachweis der vereinbarten Beschaffenheit der Anlage, wie z.B. vereinbarte Qualität und vereinbarte Leistungswerte (Garantien). Bezüglich letzterem hat der Auftragnehmer in einem abgestuften Verfahren (Nachweis im Produktionsbetrieb; Nachweis über einen oder mehrere Testläufe) die Gelegenheit und die Pflicht, die vereinbarten Leistungsparameter nachzuweisen ("Leistungsabnahme"). Nicht selten ist hierzu das Zutun des Auftraggebers erforderlich.

Auch in dieser Phase ist es hilfreich, wenn die Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelnen geklärt und vereinbart sind. Siehe hierzu auch Dannecker / Ostermann "Regelungslücken privatvertraglich ausgleichen".

Leistungsabnahme

Die Leistungsabnahme erfolgt regelmäßig nach dem Inverkehrbringen bzw. dem damit verbundenen sicherheitstechnischen Gefahrübergang, also dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage "sicher" ist und auch den weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht (siehe "CE-Abnahme"). Die Leistungsabnahme kann aber auch mit der Inbetriebnahme zusammenfallen.

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