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Maschinenausschuss - Rechtstext

Artikel 22*)
Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates**).
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*) Artikel 8 wurde geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2019 (ABl. L 198/243 vom 25.7.2019).

**) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

EU-Website "Machinery"

Die EU-Kommission informiert auf einer Ihrer Websites in einer "Kurzfassung" über die Maschinenrichtlinie und auch über die Arbeit des EU-Maschinenausschusses. Hier findet man auch die Protokolle des EU-Maschinenausschusses ab 1997:

Machinery

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