Betriebsanleitung muss beiligen
Nach Anhang I, Nr. 1.7.4. muss jeder Maschine "eine Betriebsanleitung beiliegen" oder wie es in der Originalfassung der Richtlinie heißt "must be accompanied". Dabei kann "must be accompanied" wie in der deutschen Fassung geschehen als "muss beiligen" übersetzt werden, allerdings auch als "muss begleitet werden", was dem Rechtstext in Artikel 5(1)c näher kommt. Klar ist allerdings, dass der Hersteller sicher stellen muss, dass der Käufer mit der Maschine auch die entsprechende Betriebsanleitung erhält.
Nicht unbedingt muss man aus dem Richtlinientext und hier insbesondere aus Artikel 5(1)c ableiten, dass Maschine und Betriebsanleitung zusammen in einer Verpackungseinheit enthalten sein müssen. Gerade bei größeren Maschinen und Anlagen wird es aus rein praktischen Gründen notwendig sein, Maschine und Betriebsanleitung im Rahmen des Versands zu trennen. Der Hersteller muss allerdings sicher stellen, dass die Betriebsanleitung rechtzeitig beim Käufer vorliegt.
Die Betriebsanleitung ist damit Bestandteil einer Maschine / Maschinenanlage. Das Fehlen einer Betriebsanleitung ist ein Rechtsverstoß / Mangel beim Inverkehrbringen / bei der Inbetriebnahme.
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