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Welche Rechtsfolgen ergeben sich durch das ProdSG in Bezug auf wesentlich veränderte Maschinen?

Frage:
Durch das ProdSG wurde die Definition des Inverkehrbringens (§ 2 Nr. 15 ProdSG) verändert, sie enthält jetzt nicht mehr den Verweis auf die "wesentliche Veränderung" wie im aufgehobenen GPSG in § 2 Abs. 8. Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?

Antwort:
Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zu § 3(2) Nr. 15 ProdSG deutlich gemacht, dass wesentlich veränderte Produkte als neue Produkte anzusehen sind. Siehe hierzu:

Wesentliche Veränderung

Das Interpretationspapier zu dem Thema "wesentliche Veränderung" von Bund und Ländern aus 2000 ist zwar noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst (es basiert noch auf dem alten Gerätesicherheitsgesetz -GSG-, ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers (s.o. Hínweis auf die Begründung) inhaltlich nach wie vor gültig.

Bei einer "wesentlich veränderte Maschine" handelt es sich deshalb

  • beim ersten Bereitstellen auf dem Markt nach deren wesentlicher Veränderung um ein "Inverkehrbringen" im Sinne von § 2 Nr. 15 ProdSG bzw. Artikel 2 h Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
    und
  • bei deren erstmaliger Verwendung nach einer wesentlichen Veränderung durch den Betreiber der Maschine für die eigene Verwendung, um eine "Inbetriebnahme" im Sinne von § 2 Nr. 9 der Maschinenverordnung -9. ProdSV- bzw. Artikel 2 k der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Neues Baujahr, ... bei nicht wesentlich veränderter Maschine?

Frage:
Eine gebrauchte, in der EU befindliche Maschine wird aufgearbeitet, dabei aber nicht wesentlich verändert.

  1. Bekommt diese Maschine ein neues Typenschild mit einem neuen Baujahr?
  2. Muss eine vorhandene EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erneuert werden?
  3. Muss bei einer Maschine, die vor 1995 ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurde, eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?

Antwort:
Eine gebrauchte Maschine fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie, wenn sie wesentlich verändert wird. Ansonsten gelten beim Bereitstellen auf dem Markt die jeweiligen nationalen Bestimmungen, d.h. in Deutschland im Wesentlichen die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG- ggf. in Verbindung mit § 6, wenn es sich um Verbraucherprodukte handelt. Bei Maschinen ist allerdings auch die sog. "Eigenherstellerregelung" zu beachten. D.h. die Herstellerpflichten gelten bei Maschinen auch für denjenigen, der Maschinen für die eigene Verwendung herstellt, worunter auch die wesentliche Veränderung einer Maschine fallen würde.

Damit beantworten sich die Fragen wie folgt:

  1. Da die Maschine nicht als neue Maschine unter die Bestimmungen des Binnenmarktrechtes fällt, bekommt sie kein neues Typenschild und auch kein neues Baujahr.
  2. Da die Maschine nicht als neue Maschine unter die Bestimmungen des Binnenmarktrechtes fällt, bekommt sie keine neue EG-Konformitätserklärung und auch keine neue CE-Kennzeichnung.
  3. Da die Maschine nicht als neue Maschine unter die Bestimmungen des Binnenmarktrechtes fällt, bekommt sie keine EG-Konformitätserklärung und auch keine CE-Kennzeichnung.

Achtung:
Erfolgt die Änderung bei einem Arbeitgeber, der diese Maschine seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, müssen die Arbeitsschutzbestimmungen und in der Bundesrepublik insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- beachtet werden.

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