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Risiko der Maschine bewerten

Rechtliche Anforderungen an die Bewertung des Risikos

Nach Anhang I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. der MRL hat der Hersteller

die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist;

Nach Anhang I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 3. der MRL muss der Hersteller dabei beachten:

Die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind bindend. Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden.

Die Beschreibung des Risikos findet sich in den Begriffsbestimmungen des Abschnitt 1.1.1. des Anhang I der MRL:

e) „Risiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten können;

An dieser Stelle muss auch der Erwägungsgrund 14 der MRL erwähnt werden:

Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass die Maschinen sicher sind; es sollte jedoch eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Die Erwägungsgründe sind allerdings nicht rechtsverbindlich (siehe § 3 Leitfaden MRL) und es findet sich zu dieser Aussage keine Entsprechung im rechtsverbindlichen Teil.

Normative Anforderungen an die Bewertung des Risikos

Die EN ISO 12100:2010 macht in ihren Abschnitten 5.6.1 bis 5.6.3 Aussagen zur Bewertung des Risikos.

Im allgemeinen Abschnitt 5.6.1 wird darauf hingewiesen, dass bei notwendiger Risikominderung geeignete Schutzmaßnahmen ausgewählt und angewendet werden müssen.

Im Abschnitt 5.6.2 wird erläutert, dass Gefährdungen vermindert und Risiken beseitigt werden müssen, "soweit dies praktisch umsetzbar ist". (Stand der Technik, s.o.)

Im Abschnitt 5.6.3 Risikovergleich werden Kriterien genannt, unter denen man das auftretende Risiko (auch von Teilen der Maschine) mit dem Risiko anderer Maschinen vergleichen kann. Neben denen, dass bestimmungsgemäße Verwendung, Gefährdung/Risikoelemente, technische Spezifikationen und Einsatzbedingungen vergleichbar sein sollen, muss die Vergleichsmaschine einer oder mehreren relevanten Typ-C-Normen entsprechen. (Da die EN ISO 12100 international ist, kennt sie keine harmonisierten Normen.)

Während alle Bedingungen laut Norm erfüllt sein müssen, wird als Beispiel der Vergleich Bandsäge für Fleisch und Bandsäge für Holz genannt. Diese Produkte haben generell eine unterschiedliche bestimmungsgemäße Verwendung, unterschiedliche Gefährdungen (Bakterien / Holzstaub), unterschiedliche technische Spezifikationen (Abluft) und unterschiedliche Einsatzbedingungen (Reinlichkeit). Es ist also kein allgemeiner Vergleich beider Maschinen möglich, es kann aber spezielle Gefahren geben, die bei beiden Maschinen auftreten und gleiche Risiken haben. Dann können diese speziellen Risiken verglichen werden.

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