Welche Qualifikation ist zur Durchführung einer Risikobeurteilung erforderlich?
Frage:
Gibt es eine gesetzliche Anforderung an die Qualifikation / Ausbildung von Person, die eine Risikobeurteilung durchführen?
Antwort:
Die Maschinenrichtlinie fordert keine spezielle Ausbildung von Personen, die eine Risikobeurteilung durchführen. Allerdings verpflichtet sie den Hersteller in Artikel 5 Abs. 3, geeignetes Personal mit der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zu beauftragen.
Siehe
Insofern muss die Geschäftsleitung des Herstellers "qualifiziertes Personal" bei der Durchführung der Risikobeurteilung einsetzen.
Risikobeurteilung bei Anwendung einer C-Norm?
Frage:
Ein Hersteller baut eine Maschine komplett nach einer harmonisierten "C-Norm", die im europäischen Amtsblatt als "konformitätsvermutend" für die Erfüllung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie veröffentlicht wurde. D.h. diese Norm deckt danach alle Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen, ab. Muss der Hersteller in diesem Fall trotzdem eine Risikobeurteilung durchführen.
Antwort:
Artikel 5 Absatz 1 der Maschinenrichtlinie verlangt, der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss
a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt
Anhang I verlangt in Nr. 1 der "Allgemeinen Grundsätze" die Durchführung einer Risikobeurteilung.
Eine Ausnahme hiervon, z.B. bei der Anwendung einer "C-Norm", gibt es dabei nicht. Die Risikobeurteilung ist in jedem Fall durchzuführen. Der Anwender der harmonisierten C-Norm hat allerdings den Vorteil, dass die entsprechende Norm ihn bei der Risikobeurteilung unterstützt. Weiterhin hat er bei der Wahl der dort vorgeschlagenen Maßnahmen die sog. Konformitätsvermutung. Insofern muss er grundsätzlich nicht mehr bewerten, ob diese Maßnahmen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Das ist bereits bei der Erstellung der Norm quasi vorweggenommen worden.
Liegen dem Hersteller in Bezug auf den von der Maschinenrichtlinie geforderten Stand der Technik gegenüber der Norm allerdings andere / neuere Erkenntnisse vor, darf er diese nicht außer acht lassen. Er darf sich nicht "auf der Norm ausruhen". Im Zweifel muss ihm zwar die Marktaufsichtsbehörde nachweisen, dass die von ihm nach der Norm gewählte Lösung die Anforderungen des Anhang I nicht erfüllt. Gleichzeitig müsste die Behörde in einem sog. Schutzklauselverfahren gegen die Norm vorgehen. Aber das ist, wie die Praxis zeigt, nicht unmöglich und dann hat der Hersteller das "Nachsehen". Dabei darf der Hersteller auch nicht die Produkthaftung vergessen, die hinsichtlich der geforderten Sicherheit einen strengeren Maßstab als die Maschinenrichtlinie anlegt.
Siehe auch B- und C Normen.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.