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Maschinen ohne Software

Maschinen ohne Software - Definition

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Maschine“ bezeichnet 

a) [...]

f) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis e, bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt;

Maschinen ohne Software aber mit CE

Die Definition der Maschine wurde in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) erweitert um den Artikel 3 (1) f):

"eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis e, bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt;"

In Erwägungsgrund 19 der EU-MVO wird klargestellt:

"In dieser Hinsicht sollten Maschinen, bei denen lediglich das Aufspielen einer Software fehlt, die für die bestimmte Anwendung der Maschine, wie sie vom Hersteller vorgesehen ist und die Gegenstand des Konformitätsbewertungsverfahren der Maschine ist, bestimmt ist, unter die Begriffsbestimmung für Maschinen und nicht unter die Begriffsbestimmungen für dazugehörige Produkte oder unvollständige Maschinen fallen."

D.h., es handelt sich hier um eine sicherheitsrelevante Software, die fehlen darf, da reine Prozess-Software nicht Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens ist. Die Prozess-Software darf im Übrigen auch schon heute bei einer fertigen Maschine fehlen.

Die Hardware hingegen, z.B. die Sicherheits-SPS, darf nicht fehlen. Sie muss auch schon vollständig verdrahtet sein.

Da sichere Steuerungen in der Regel so ausgelegt sind, dass bei fehlendem Ausgangssignal die gefährliche Bewegung nicht freigeschaltet ist, sollten diese Maschinen in der Praxis sicher stillstehen.

Somit dürfen nach der EU-MVO Maschinen mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, bei denen z.B. ein Schließen der Schutztüren keine Freigabe der gefährlichen Bewegungen auslöst.

Es wird sich zeigen, für welche Fälle diese neue Definition in der Praxis überhaupt relevant ist. Schließlich muss der Hersteller analog zu der Interpretation des "fehlenden Antriebs" (Artikel 3 Nr. 1 a der EU-MVO), die Schnittstelle "Sicherheitssoftware" ausführlich im Rahmen der Betriebsanleitung beschreiben. Die Umsetzung in die Software selbst geschieht bei ausreichender Beschreibung z.B. in SOFTEMA aber bereits automatisiert.

Allerdings könnten nach dieser Ausnahme natürlich auch nur einzelne sicherheitsrelevante Teile der Software fehlen, die unsichere Zustände der Maschine aktiv verhindern müssten. Damit kämen dann zwar ggf. "funktionale", aber unsichere Produkte auf den Markt.

Software ist in der EU-MVO jetzt auch als Sicherheitsbauteil eingestuft, siehe hier Artikel 3 Nr. 3.

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