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unvollständige Maschinen

unvollständige Maschinen - Definition

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert "unvollständige Maschinen" in Artikel 2g) wie folgt:

„unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;

Achtung:
Die deutsche Übersetzung enthält einen Übersetzungsfehler. Statt "bestimmte Funktion" muss es heißen "bestimmte Anwendung". Der englische Originaltext macht zwischen Artikel 2 a (Maschinendefinition) und in Artikel 2 g mit "specific application" keinen Unterschied.

unvollständige Maschinen - Interpretation

Mit der erstmals formulierten Definition für "unvollständige Maschinen" - die englische Originalfassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spricht von "partly completed machinery", d.h. "teilweise fertige Maschinen" - wird der Versuch unternommen, die sogenannten "Teilmaschinen" genauer zu beschreiben. Die Definition erfolgt in Anlehnung an die alte Regelung des Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG. In der Vergangenheit ist es gerade hier häufig zu Auslegungsproblemen gekommen, weshalb die bessere Regelung der unvollständigen Maschinen ein Hauptanliegen der neuen Maschinenrichtlinie war.

Beachtet werden muss, dass nach Artikel 2 erster Satz der Begriff "Maschine" nicht synonym für unvollständige Maschinen steht. Soweit Anforderungen an unvollständige Maschinen in der Maschinenrichtlinie formuliert werden, sind diese deshalb extra neben den Bestimmungen für Maschinen aufgeführt.

Ein Produkt ist nach der Definition eine unvollständige Maschine wenn es sich um eine Gesamtheit handelt, die

  • fast eine Maschine bildet
    und
  • für sich genommen ihre bestimmte Anwendung (Anmerkung: Der Begriff "Funktion" in der Definition ist -s.u.- ein Übersetzungsfehler) nicht erfüllen kann
    und
  • dafür bestimmt ist,
    • in andere Maschinen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden,
      oder
    • in andere unvollständige Maschinen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden,
      oder
    • in Ausrüstungen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden
      und
    • Bestandteil einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu werden.

Als "Novum" in der Maschinenrichtlinie kann bezeichnet werden, dass die Definition ein Beispiel für eine unvollständige Maschinen nennt:

  • Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.

Nachfolgend sind die o.a. Bedingungen im Einzelnen interpretiert:

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