4.1.2.3. Festigkeit
Rechtstext
4.1.2.3. Festigkeit
Die Maschine, das Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile müssen den Belastungen, denen sie im Betrieb und gegebenenfalls auch außer Betrieb ausgesetzt sind, unter den vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können. Diese Anforderung muss auch bei Transport, Montage und Demontage erfüllt sein.
Die Maschine und das Lastaufnahmemittel sind so zu konstruieren und zu bauen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Versagen infolge Ermüdung und Verschleiß verhindert ist.
Die in der Maschine verwendeten Werkstoffe sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzumgebung zu wählen, insbesondere im Hinblick auf Korrosion, Abrieb, Stoßbeanspruchung, Extremtemperaturen, Ermüdung, Kaltbrüchigkeit und Alterung.
Die Maschine und das Lastaufnahmemittel müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie den Überlastungen bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformung und ohne offenkundige Schäden standhalten. Der Festigkeitsberechnung sind die Koeffizienten für die statische Prüfung zugrunde zu legen; diese werden so gewählt, dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Diese haben in der Regel folgende Werte:
a) durch menschliche Kraft angetriebene Maschinen und Lastaufnahmemittel: 1,5;
b) andere Maschinen: 1,25.
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie den dynamischen Prüfungen mit der maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem Koeffizienten für die dynamische Prüfung, einwandfrei standhält. Der Koeffizient für die dynamische Prüfung wird so gewählt, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 1,1. Die Prüfungen werden in der Regel bei den vorgesehenen Nenngeschwindigkeiten durchgeführt. Lässt die Steuerung der Maschine mehrere Bewegungen gleichzeitig zu, so ist die Prüfung unter den ungünstigsten Bedingungen durchzuführen, und zwar indem in der Regel die Bewegungen miteinander kombiniert werden.
Maschine im engeren oder weiteren Sinne?
Anhang I, Nr. 4.1.2.3 verwendet in den verschieden Absätzen den Begriff "Maschine" und "Lastaufnahmemittel". Unklar ist in einigen Absätzen, ob der Begriff "Maschine" für "Maschinen im weiteren Sinne" verwendet wird und damit auch "Lastaufnahmemittel" umfasst oder für "Maschinen im engeren Sinne" verwendet wird.
Grundsätzlich legt die Maschinenrichtlinie eingangs ihres Artikel 2 fest:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse."
Siehe hierzu:
Maschinen im weiteren Sinne:
Die synonyme Verwendung des Maschinenbegriffs
Dieser Festlegung ist man in Nr. 4.1.2.3. offensichtlich nicht immer gefolgt. Das Problem ist erkennbar dadurch entstanden, dass die Texte nahezu unverändert aus Anhang I der Vorgängerrichtlinie 98/37/EG übernommen wurden. Sie wurden dabei aber nicht an die Festlegung der Verwendung des Begriffs "Maschine" in der aktuellen Richtlinie angepasst. Dadurch ergibt sich folgendes Bild:
- Der erste, zweite und vierte Absatz spricht von "Maschine" und "Lastaufnahmemittel", so dass hier mit "Maschine" offensichtlich "Maschine im engeren Sinne" gemeint ist. Anders würde der Text keinen Sinn machen.
- Der dritte Absatz spricht nur von "Maschine" und meint damit offensichtlich "Maschine im weiteren Sinne". Hier wurde -ohne Not- der Begriff "Maschine" in den von der Vorgängerrichtlinie übernommenen Text eingefügt. Diese Bestimmung war ohne diese Einfügung für alle Hebezeuge (Maschine zum Heben von Lasten sowie Lastaufnahmemittel) gültig. Es ist auch nicht erkennbar, warum diese Anforderung nicht für Lastaufnahmemittel gelten sollte.
- Der fünfte Absatz spricht nur von "Maschine" und meint damit erkennbar "Maschine im engeren Sinne". Dies erläutert auch der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in seinem § 338 "Festigkeit – statische Prüfungskoeffizienten" so. Auch hier hilft ein Blick in die Vorgängerrichtlinie, die diese Anforderung nur für "Maschinen" festgelegt hatte.
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