5.3 Stellteile
Rechtstext
5.3. STELLTEILE
Stellteile zum Beschleunigen und Bremsen schienengeführter Maschinen müssen mit der Hand betätigt werden. Zustimmungsschalter können dagegen mit dem Fuß betätigt werden. Die Stellteile eines Schreitausbaus müssen so konstruiert und angeordnet sein, dass das Bedienungspersonal beim Schreitvorgang durch ein feststehendes Ausbauelement geschützt ist. Die Stellteile müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 364 Stellteile"
Die Anforderungen Nummer 5.3 Absatz 1 beziehen sich auf Stellteile für schienengeführte Maschinen, die für den Einsatz in Bergwerken unter Tage bestimmt sind. Sie ergänzen die allgemeinen Anforderungen an Stellteile gemäß Nummer 1.2.2 und die Anforderungen an Stellteile für mobile Maschinen gemäß Nummer 3.3.1.
Die Anforderungen in Absatz 2 beziehen sich auf die Konstruktion und Anordnung von Stellteilen für den Schreitausbau.
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