Technische Unterlagen für Maschinen und dazugehörige Produkte
Zweck der Technischen Unterlagen
Die Maschinenrichtlinie erläutert hierzu eingangs in Anhang IV A:
"In den technischen Unterlagen sind die Mittel anzugeben, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts mit den in Anhang III aufgeführten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sicherstellt."
Dabei muss man beachten, dass die technischen Unterlagen nicht für den Käufer der Maschine bestimmt sind, sondern nur für die zuständige Marktüberwachungsbehörde. D.h. diese Behörde soll anhand der Unterlagen beurteilen können, ob eine bestimmte Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie übereinstimmt. Damit müssen diese Unterlagen so detailliert und umfassend sein, dass diese Behörde diese Überprüfung ohne weitere Erläuterungen des Herstellers vornehmen kann.
Inhalt der technischen Unterlagen
Die EU-Maschinenverordnung legt in Anhang IV A den Umfang der technischen Dokumentation fest.
Diese Liste ist großteils selbsterklärend und kann gut als "Checkliste" dienen. Detaillierte Erläuterungen hierzu enthält der EU-MRL-Leitfaden in seinem "§ 392 Der Inhalt der technischen Unterlagen".
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