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Unterschied Betriebsanleitung zu Sicherheitsinformationen

Sicherheitsinformationen versus Betriebsanleitung

In Artikel 10 Abs. 7 finden sich in den letzten beiden Absätzen folgende Festlegungen:

"Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.

Die Betriebsanleitung, die Sicherheitsinformationen und die Informationen nach Anhang III werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein."

Verfolgt man die Chronologie der Entwicklung der Entwürfe der EU-MVO im Laufe der Verhandlungen in den EU-Gremien stellt man fest, dass hier ganz bewusst "Betriebsanleitung" durch "Sicherheitsinformationen" ausgetauscht wurde. Siehe hierzu:

Dossier interinstitutionnel: 2021/0105(COD)
vom 21.6.2022

"... be used by non-professional [gelöscht: operators] users even if not intended for them, the manufacturer shall provide in paper format the [gelöscht: instructions] safety information that are essential for putting the machinery or related product into service ... [...]"

D.h., für der Verbraucher (nichtprofessioneller Nutzer) muss der Hersteller von sich aus, die Sicherheitsinformationen in Papierform zusammen mit dem Produkt in Verkehr bringen. Hierzu bedarf es keines besonderen Verlangen des Verbrauchers. Das gilt aber nach dem Rechtstext nicht für die Betriebsanleitung. Der EU-Gesetzgeber unterscheidet hier klar zwischen Sicherheitsinformationen und Betriebsanleitung.

Unter "Sicherheitsinformationen" versteht die EU-MVO die Informationen, die notwendig sind für die:

  • sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts
  • sichere Verwendung der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts

Danach sind die Informationen in den "Sicherheitsinformationen" eine -allerdings große- Untermenge der Informationen in der "Betriebsanleitung".

Insofern muss auch der Verbraucher, will er eine komplette Betriebsanleitung in Papierform haben, diese zum "Zeitpunkt des Kaufs" verlangen. Siehe "Papierform für Nutzer". Der Hersteller muss aber auch für Verbraucherprodukte immer eine komplette Betriebsanleitung erstellen. Diese kann er allerdings nach dem Rechtstext zunächst lediglich digital bereitstellen. Die Betriebsanleitung wird sich allerdings in der Praxis nicht wesentlich von den geforderten "Sicherheitsinformationen" unterscheiden, die er auf jeden Fall in Papierform dem Produkt beifügen muss.

EU-Konformitätserklärung

Es gibt keine rechtliche Vorgabe, dass die EU-Konformitätserklärung oder ein Link auf diese Teil der Sicherheitsinformationen sein muss.