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Betriebsanleitung in digitalem oder physischem Format?

Digitale Dokumente oder Papier?

Die Anforderungen an eine digitale Betriebsanleitung hat der EU-Gesetzgeber umgesetzt in Artikel 10 (7):

"(7) [...] Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden. [...]

Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller
 

a) auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann;

b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist;

c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts online zugänglich machen.

Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Betriebsanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereit.

Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.
[...]"

Daraus ergibt sich im Einzelnen:

  • Der Hersteller kann die Betriebsanleitung digital zur Verfügung stellen, er muss es aber nicht.
  • Wenn der Hersteller die Betriebsanleitung digital zur Verfügung stellt, dann
     
    • muss er angeben, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann.
    • muss diese 
       
      • ausdruckbar sein,
      • herunterladbar sein
        und
      • auf einem elektronischen Gerät zu speicherbar sein.
    • muss diese mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen und mindestens über die Lebensdauer online zur Verfügung stehen.
  • Für Verbraucher muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen für die Inbetriebnahme und Verwendung immer in Papierform liefern.

Nach Maschinenrichtlinie

Nach der Maschinenrichtlinie aus 2006 galt lange der Grundsatz:

Die Betriebsanleitung muss zwischen den Wirtschaftsakteuren in Papierform weitergegeben werden!

Dies war noch 2010 im EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie auf dem Stand der Technik begründet, der sich aber seitdem weiterentwickelt hat.

Mit der EU-MVO hat der Gesetzgeber festgelegt, dass auch eine digitale Weiterleitung möglich ist. Siehe hierzu auch der Erwägungsgrund 40 der EU-MVO.

Der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie wurde im Jahr 2024 daran angepasst, so dass die hier beschriebenen Umstände auch für die Erfüllung der EG-Maschinenrichtlinie gelten.

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