Dokumentationsbevollmächtigter
Dokumentationsbevollmächtigter
Neu ist gegenüber der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG, dass der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte eine konkrete Person benennen muss, die von ihm bevollmächtigt ist -für die Behörde- die technischen Unterlagen zusammenzustellen.
Die vielfach für diese Person anzutreffende Kurzbezeichnung "Dokumentationsverantwortlicher", geht für deren in Anhang II der Maschinenrichtlinie "beschriebene Funktion" zu weit, da nach der Maschinenrichtlinie für diese Person gegenüber der zuständigen Behörde keine Verantwortlichkeit abzuleiten ist. Der Hersteller bleibt letztendlich gegenüber der zuständigen Behörde weiter allein in der Verantwortung, dass diese die angeforderten Unterlagen erhält. Treffender scheint deshalb die Kurzbezeichnung Dokumentationsbevollmächtigter.
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