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Montageanleitung für unvollständige Maschinen

Rechtstext "Montageanleitung"

ANHANG VI

Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.

Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.

Montageanleitung -Rechliche Grundlagen-

Nach Artikel 13 Absatz 1b der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass die Montageanleitung nach Anhang VI der Richtlinie erstellt wird.

In Artikel 13 Absatz 2 wird festgelegt, dass die Montageanleitung der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in eine vollständige Maschine beizufügen ist. Sie wird anschließend Teil der technischen Unterlagen / technischen Dokumentation der vollständigen Maschine - siehe Anhang VII A der Maschinenrichtlinie. Nach § 390 "Montageanleitung", des MRL-EU-Leitfadens, Edition 2.3., vom April 2024, kann die Montageanleitung auch "in digitaler Form bereitgestellt werden".

In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist nach Anhang VI der Maschinenrichtlinie anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.

Achtung:
Die Montageanleitung ist Bestandteil der Lieferung einer unvollständigen Maschine. Ihr Fehlen ist ein Mangel am Produkt und kann insofern nicht nur von der Marktaufsichtsbehörde beanstandet werden, sondern auch auf privatrechtlicher Basis vom Kunden.

Nach § 8 Nr. 8 der Maschinenverordnung - 9. GPSGV - ist das Nichtbeifügen einer Montageanleitung eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000,- € bestraft werden.

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