Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Heben ohne Motor

Manuelle Hebezeuge - Definition

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Maschine“ bezeichnet 

a) [...]

e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

f) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis e, bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt;

Manuelle Hebemaschinen / Hebezeuge - Interpretation

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) erfasst grundsätzlich nur "kraftbetriebene" Maschinen. Nach Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe e) werden allerdings auch handbetätigte “Hebemaschinen” (Hebezeuge) erfasst (s.o.).

Nicht weiter konkretisiert ist an dieser Stelle, was unter "Hebevorgänge" im Sinne dieser Definition zu verstehen ist. Hierzu äußert sich allerdings Anhang III, Nr. 4.1.1.a dfer EU-MVO. Danach handelt es sich um einen

"Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung."

Nicht eingegrenzt ist dabei der "Höhenunterschied" einer solchen "Höhenverlagerung". Es gibt damit auch keine "Bagatellgrenze". Insofern gelten grundsätzlich alle "Höhenverlagerungen", d.h., auch solche mit kleinsten Höhenunterschieden, als "Hebevorgang". In diesem Sinne hatte sich seinerzeit bereits die EU-Kommission in Ihrem Leitfaden zur alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG im Rahmen der Kommentierung zu Artikel 1 Absatz 3 geäußert:

"89.
Hebemaschinen fallen aufgrund der durch sie verursachten speziellen Gefahren selbst bei geringem Hub in den Anwendungsbereich der Richtlinie, ..."

Es kommt dabei nicht darauf an, ob mit solchen Hebemaschinen / Hebezeugen nur Güter oder auch Personen gehoben werden sollen. Insofern müssen für solche Hebemaschinen / Hebezeuge nicht nur die speziellen Bestimmungen des Anhang III Nr. 4 sondern ggf. auch die der Nr. 6 des Anhang III beachtet werden.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung muss der Hersteller beachten, dass auch handbetätigte Hebezeuge zum Heben von Personen von Anhang I Teil B Nr. 14 erfasst sein können.

Software darf fehlen
Auswirkungen auf die Definition hat die neu aufgenommene Bestimmung in Artikel 3 Nr. 1 f) der EU-MVO, dass der manuellen Hebemaschine "das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt (d.h., fehlen darf)". Danach ist es zulässig eine solche Maschine auch ohne die notwendige Software als fertige Maschine im Sinne der Definition in Artikel 3 Nr. 1 e) in Verbindung mit f) auf dem Markt bereitzustellen. Siehe hierzu:

Maschinen ohne Software

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login