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4.1.2.8.5. Ladestellen

Rechtstext

4.1.2.8.5. Ladestellen

Dem Risiko, dass Personen an den Ladestellen mit dem bewegten Lastträger oder anderen in Bewegung befindlichen Teilen in Kontakt kommen, muss vorgebeugt werden.

Besteht ein Risiko, dass Personen in den durchfahrenen Bereich stürzen können, wenn der Lastträger sich nicht an der Ladestelle befindet, so müssen trennende Schutzeinrichtungen angebracht werden, um diesem Risiko vorzubeugen. Solche Schutzeinrichtungen dürfen sich nicht in Richtung des Bewegungsbereichs öffnen. Sie müssen mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden sein, die durch die Position des Lastträger gesteuert wird und Folgendes verhindert:

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 349 Sicherheit an den Ladestellen"

Die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.5 betrifft die Risiken, die für Personen an Ladestellen entstehen. Sie ist anwendbar auf Maschinen zum Heben von Lasten, die feste Ladestellen anfahren, im engeren Sinne sowie, soweit relevant, auf Sicherheitsbauteile, die eingebaut werden, um die Sicherheit der Hebevorgänge zu gewährleisten. Dabei werden zwei Risiken einbezogen: Risiken, die sich beim Kontakt mit dem beweglichen Lastträger oder anderen beweglichen Teilen der Maschine ergeben können (beispielsweise das Risiko eines Zusammenstoßes mit dem Lastträger oder das Risiko, vom Lastträger oder von den beweglichen Teilen eingeklemmt zu werden), sowie das Risiko, dass jemand von der Ladestelle in den Verfahrbereich abstürzt, wenn der Lastträger nicht an der Ladestelle steht. Oft ist mit ein und demselben Mittel ein Schutz gegen beide Risiken möglich.

Hersteller von Treppenlifts müssen durch geeignete Maßnahmen das Risiko eines Sturzes auf der Treppe beim Einsteigen in und Aussteigen aus dem Lift verringern, allerdings wird nicht erwartet, dass der Hersteller das Risiko, dass ein Benutzer von der Haltestelle aus die Treppe hinunterstürzt, durch den Einbau einer trennenden Schutzeinrichtung verhindert, da dieses Risiko unabhängig davon besteht, ob ein Treppenlift eingebaut ist.

Die trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, die in Nummer 4.1.2.8.5 Absatz 2 angesprochen werden, können als Fahrschachttüren, welche den Zugang zum Verfahrbereich vollständig sperren, wenn sich der Lastträger nicht in diesem Bereich befindet, oder als Schranken ausgeführt werden, die verhindern, dass Personen in den Verfahrbereich gelangen können. Die Spezifikationen für derartige trennende Schutzeinrichtungen sind in den harmonisierten Normen für bestimmte Maschinengattungen enthalten. Harmonisierte Normen zu Sicherheitsabständen231, zur Gestaltung von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen232, zu Verriegelungseinrichtungen für trennende Schutzeinrichtungen233 und zu Vorrichtungen zum Schutz gegen Stürze von Arbeitsbühnen und Laufstegen beim Zugang zu Maschinen234 können für die Gestaltung trennender Schutzeinrichtungen an Ladestellen ebenfalls relevant sein.

Dabei ist zu beachten, dass Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren an Maschinen, die für das Heben von Personen zwischen festen Ladestellen vorgesehen sind, in der Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V enthalten sind – siehe § 389: Anmerkungen zu Anhang V Nummer 17.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren für Maschinen zum Heben von Personen zwischen festen Haltestellen in der Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V enthalten sind - siehe § 389: Anmerkungen zu Anhang V Nr. 17.
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231 EN ISO 13857:2008 – Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2008).
232 EN 953:1997+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Trennende Schutzeinrichtungen – Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen.
233 EN 1088:1995+A2:2008 – Sicherheit von Maschinen – Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen – Leitsätze für Gestaltung und Auswahl.
234 EN ISO 14122-2:2001+A1:2010 – Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO 14122-2:2001).

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