Welche Sprachlichen Anforderungen müssen national geregelt werden?
Anforderungen der EU-Maschinenverordnung
Für die unterschiedlichen Dokumente nach EU-Maschinenverordnung können unterschiedliche Anforderungen an deren Sprache gelten.
Die einzelnen Staaten haben die Freiheit für folgende Dokumente Regelungen festzulegen. Diese Regelungen müssen nicht zwingend für alle Dokumente gleich sein:
- Kontaktangaben (Art. 10 6) (Art. 11 6) (Art. 13 3) (Art. 14 3)
- Betriebsanleitung (Art. 10 7) (Art. 14 2)
- Inhalt nach Anhang III 1.7.4 und weiteren
- inklusive der darin zwingend enthaltenen Technischen Unterlagen
- Sicherheitsinformationen (Art. 10 7)
- Informationen nach Anhang III (Art. 10 7)
- sicherheitsrelevante Informationen und Warnhinweise an dem Produkt (Anhang III 1.7.1)
- Montageanleitung (Art. 11 7) (Art. 16 2)
- Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produktes mit der EU-Maschinenverordnung erforderlich sind (Art. 10 10) (Art. 11 10) (Art. 13 9) (Art. 14 9) (Art. 15 6) (nicht Art. 16 6)
- EU-Konformitätserklärung (Art. 21 2)
- EU-Erklärung über den Einbau einer unvollständigen Maschine (Art. 22 2)
Keine einzelstaatlichen Regelungen dürfen für folgende Dokumente festgelegt werden:
- Betriebsanleitung (Art. 10 7) (Art. 14 2)
- Wartungsanleitung (Anhang III 1.7.4)