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1.7.1.1. Informationen und Informationseinrichtungen

Rechtstext

1.7.1.1. Informationen und Informationseinrichtungen

Die für die Bedienung einer Maschine erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.

Optische Anzeigeeinrichtungen oder andere interaktive Mittel für die Kommunikation zwischen dem Bedienungspersonal und der Maschine müssen leicht zu verstehen sein und leicht zu benutzen sein.

Interpretation

Nr. 1.7.1.1 baut auf Nr. 1.7.1 auf. Insofern sind bei den Bestimmungen zu den Informationen und Informationseinrichtungen die Anforderungen aus 1.7.1 mit zu beachten.

Damit wird insbesondere klar gestellt, dass Informationen und Warnhinweise, die über ein Display ausgegeben werden, "in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein müssen". Das gilt auch für verbale Sprachausgaben.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass klare Informationen gegeben werden sollen und dass "weniger manchmal mehr ist".

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