Marktüberwachungsgesetz
Das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 wurde am 17. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 32 verkündet. Es ist am 16. Juli 2021 in Kraft getreten.
Das Marktüberwachungsgesetz dient zum einen der Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung. Zum anderen gilt es für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG. Damit ist gewährleistet, dass es einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für alle Non food Produkte in Deutschland gibt, unabhängig davon, ob diese Produkte europäisch harmonisiert sind oder nicht.
Für europäisch harmonisierte Produkte ergeben sich diese Marktüberwachungsbestimmungen unmittelbar aus der europäischen Marktüberwachungsverordnung - Verordnung (EU) 2019/1020. Die Verordnung enthält jedoch keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Non food Produktbereich, insbesondere also für Verbraucherprodukte, die nur der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG unterfallen.
Deshalb wurden die maßgeblichen Bestimmungen aus der EU-Marktüberwachungsverordnung für den nicht harmonisierten Produktbereich in das nationale Marktüberwachungsgesetz überführt. Gleichzeitig wurden den Marktüberwachungsbehörden insbesondere in § 7 "Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden" die erforderlichen Kompetenzen eingeräumt, um Maßnahmen im europäisch harmonisierten und im europäisch nicht harmonisierten Bereich treffen zu können. Hier ist in Absatz 2 bestimmt:
"(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können bei den Wirtschaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben der betreffenden Produkte entnehmen,
Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Proben dürfen nur entnommen werden, soweit deren Entnahme verhältnismäßig ist. Für unter falscher Identität erworbene Proben kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sich die Probe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat."
Marktüberwachungsbehörden können danach also unentgeltlich Proben ziehen (wie schon im alten ProdSG) oder - neu- unter falscher Identität Proben erwerben. Sie können ihre Maßnahmen gegen jeden Wirtschaftsakteur und auch gegen Aussteller richten (§ 9). Unter den Begriff der Wirtschaftsakteure fallen jetzt insbesondere auch Fulfillment-Dienstleister. Als letztes Mittel können bestimmte Maßnahmen auch gegen Dienste der Informationsgesellschaft, also insbesondere Plattformen ergriffen werden (§ 7 Abs. 1 I.V. Artikel 14 Abs. 4 VO (EU) 2019/1020).
Gemäß § 20 des Gesetzes können Wirtschaftsakteure von den Produktinfostellen kostenlos Informationen über die Umsetzung oder Durchführung der für ein Produkt geltenden EU-Harmonisierungsvorschriften verlangen. Produktinfostellen (gemäß VO (EU) 2019/515) sind in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für den Bereich der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für Bauprodukte und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für alle übrigen Produkte.
Insgesamt wurde die Marktüberwachung in Deutschland mit dem Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung erheblich gestärkt. Um Doppelungen zu vermeiden, wurden bestehende Marktüberwachungsbestimmungen im Produktsicherheitsgesetz gestrichen.
Maßnahmen der Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden werden national von den Mitgliedstaaten festgelegt. In der Bundesrepublik sind ergänzend zu den Maßnahmen des Marktüberwachungsgesetzes auch Festlegungen im Rahmen des Abschnitts 6 und hier konkret in § 25 des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG - vom 27. Juli 2021 getroffen worden.
§ 25
Marktüberwachung
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts Anderes vorgesehen ist.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen.
(3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist, eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall Folgendes anordnen:
- der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder
- einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2.
(6) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen sowie das in Absatz 4 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(7) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall gegenüber dem Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 4, 5 und 7 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten